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GPLB: Fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen – neuer möglicher „Straftrend“

HHP Blog

⚠️ Neuer möglicher „Straftrend“ bei GPLB-Prüfungen

Die Pflicht zur Führung und Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen ist für Arbeitgeber nichts Neues. Wer diese nicht vorlegen kann, riskiert eine Anzeige durch das Arbeitsinspektorat und eine Verwaltungsstrafe nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG).

Neu ist jedoch ein besorgniserregender Trend:
Im Rahmen einer GPLB-Prüfung kann die Nichtvorlage als Verstoß gegen § 14 Abs. 2 LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) gewertet werden. Wird dies angezeigt, drohen empfindliche Strafen bis zu € 40.000,00 – zusätzlich zur Gefahr von Schätzungen bei den Beitragsgrundlagen, was weitere finanzielle Belastungen nach sich ziehen kann.

👉 Unser Tipp: Sorgen Sie für vollständige und aktuelle Arbeitszeitaufzeichnungen. Das schützt vor hohen Risiken und vermeidet unangenehme Überraschungen.