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Abgabenbegünstigte Teuerungsprämie
Abgabenbegünstigte Teuerungsprämie
Um der Teuerungswelle in Österreich entgegenzuwirken, hat die Regierung kürzlich ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, über welches wir in unserem Blogbeitrag vom 4. Juli 2022 (https://www.hhp.eu/de/2022/07/04/teuerungs-entlastungspaket/) bereits berichtet haben.
Neben Maßnahmen, welche unter anderem Familien, PensionistInnen sowie GeringverdienerInnen entlasten sollen, wurde eine neue, zeitlich befristete, steuerfreie Teuerungsprämie für ArbeitnehmerInnen eingeführt.
ArbeitgeberInnen wird damit ermöglicht, Zulagen und Bonuszahlungen, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 in Höhe von bis zu EUR 3.000 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt werden, abgabenfrei an ArbeitnehmerInnen auszubezahlen. Die Befreiung bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer).
Zu beachten sind dabei folgende Voraussetzungen:
- Die Abgabenfreiheit besteht grundsätzlich bis zu EUR 2.000 pro Kalenderjahr.
- Der übersteigende Abgabenfreibetrag von EUR 1.000 kann nur dann steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (bspw aufgrund eines Kollektivvertrages oder aufgrund einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung) gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG gewährt wird.
- Bei der Teuerungsprämie muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Folglich darf es sich nicht um eine Bezugsumwandlung handeln.
- Bei einer Kombination mit einer Gewinnbeteiligung gilt: Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000 pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.