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HHP Blog

Absenkung des Stammkapitals der GmbH und weitere Änderungen im GmbHG

Neben der Einführung einer neuen Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (der FlexCo)  bringt das GesRÄG 2023 auch weitere wichtige Änderungen mit sich, wie zum Beispiel die Reduzierung des Stammkapitals bei GmbHs. Vor dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) hatten österreichische GmbHs mit € 35.000 das höchste Mindeststammkapital in Europa. Nach langwierigen Diskussionen wurde am 1. Juli 2013 die „GmbH light“ mit einem Stammkapital von € 10.000 eingeführt. Das Hauptziel dieser Maßnahme war es, die Gründungshürden zu senken, um die Gründung neuer Unternehmen zu erleichtern und die Zahl der Neugründungen zu erhöhen. Lediglich 8 Monate später wurde die „GmbH light“ durch das AbgÄG 2014 aufgehoben und stattdessen eine „gründungsprivilegierte GmbH“ eingeführt. Das Mindeststammkapital für gründungsprivilegierte GmbHs beträgt mindestens € 10.000, wovon bei der Gründung € 5.000 eingezahlt werden müssen. Diese Gründungsprivilegierung endet spätestens nach 10 Jahren. Danach muss das Mindeststammkapital auf € 35.000 erhöht werden, wobei eine Bareinlage von € 17.500 erforderlich ist. Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) wird ab dem 1. November 2023 die Möglichkeit geschaffen, das Mindeststammkapital für GmbHs erneut auf € 10.000 abzusenken, wie es in § 6 Absatz 1 GmbHG in der Fassung des GesRÄG 2023 vorgesehen ist.  
GmbH Gründung bis 31.10.2023 GmbH Gründung ab 1.11.2023
Mindeststammkapital § 6 Abs 1 GmbHG idF GesRÄG 2023 € 35.000,00 € 10.000,00
Bareinlage € 17.500,00 € 5.000,00
Mindest-Köst pro Jahr § 24 Abs 1 KStG idF Start-Up-Förderungsgesetz € 1.750,00 €500,00 ab 1.1.2024

Die Reduzierung der Mindest-Körperschaftsteuer (KöSt) erfolgt automatisch aufgrund der Verringerung des Stammkapitals gemäß dem GmbH-Gesetz. Dies geschieht, da § 24 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) die Mindest-KöSt an die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe des Stammkapitals der GmbH bindet.

Gemäß der Übergangsvorschrift § 26c Ziffer 91 KStG idF Start-Up-Förderungsgesetzes wird die Mindest-KöSt für das vierte Quartal weiterhin auf Grundlage des zuvor höheren gesetzlichen Mindeststammkapitals von € 35.000 berechnet, was einen Betrag von € 437,50 ergibt.

Die Auswirkungen der gesetzlichen Senkung des Mindeststammkapitals werden erst ab dem Jahr 2024 auf die Höhe der Mindeststeuer spürbar. Die Mindest-KöSt für das erste Quartal 2024 beläuft sich auf € 125,-.

Gründungsprivilegierte GmbH § 10b GmbHG Gründungsprivilegierte Stammeinlage € 10.000,-   Mindeststammkapital € 35.000,- nach längstens 10 Jahren.   Davon Einbezahlung von € 5.000,- bei Gründung und Einbezahlung von insgesamt € 17.500,- nach längstens 10 Jahren. Die Gründungsprivilegierung des § 10b GmbHG entfällt ab 1.11.2023.   Das Stammkapital einer neugegründeten     GmbH beträgt € 10.000,- Das einzubezahlende Stammkapital beträgt € 5.000,-.  
Übergangsregelung für am 31.10.2023 bereits bestehende gründungsprivilegierte GmbHs § 127 Abs 29 GmbHG idF GesRÄG 2023
  • Keine automatische Beendigung der Gründungsprivilegierung nach Ablauf von 10 Jahren (frühestens März 2024)
  • Keine (sofortige) Abänderung des Gesellschaftsvertrages in Bezug auf Gründungsprivilegierung nötig, aber Eintragungssperre für andere Gesellschaftsvertragsänderungen ab 1.1.2024, wenn nicht gleichzeitig Gründungsprivilegierung beseitigt wird.
  • Mit Beendigung der Gründungsprivilegierung im Gesellschaftsvertrag kann entweder das Mindeststammkapital auf € 10.000,- herabgesetzt oder das Stammkapital von € 35.000,- angesetzt werden.
Insgesamt bleibt abzuwarten, ob bzw mit welchen Änderungen der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf beschlossen wird. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team