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Absenkung des Stammkapitals der GmbH und weitere Änderungen im GmbHG
GmbH Gründung bis 31.10.2023 | GmbH Gründung ab 1.11.2023 | |
Mindeststammkapital § 6 Abs 1 GmbHG idF GesRÄG 2023 | € 35.000,00 | € 10.000,00 |
Bareinlage | € 17.500,00 | € 5.000,00 |
Mindest-Köst pro Jahr § 24 Abs 1 KStG idF Start-Up-Förderungsgesetz | € 1.750,00 | €500,00 ab 1.1.2024 |
Die Reduzierung der Mindest-Körperschaftsteuer (KöSt) erfolgt automatisch aufgrund der Verringerung des Stammkapitals gemäß dem GmbH-Gesetz. Dies geschieht, da § 24 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) die Mindest-KöSt an die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe des Stammkapitals der GmbH bindet. Gemäß der Übergangsvorschrift § 26c Ziffer 91 KStG idF Start-Up-Förderungsgesetzes wird die Mindest-KöSt für das vierte Quartal weiterhin auf Grundlage des zuvor höheren gesetzlichen Mindeststammkapitals von € 35.000 berechnet, was einen Betrag von € 437,50 ergibt. Die Auswirkungen der gesetzlichen Senkung des Mindeststammkapitals werden erst ab dem Jahr 2024 auf die Höhe der Mindeststeuer spürbar. Die Mindest-KöSt für das erste Quartal 2024 beläuft sich auf € 125,-. |
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Gründungsprivilegierte GmbH § 10b GmbHG | Gründungsprivilegierte Stammeinlage € 10.000,- Mindeststammkapital € 35.000,- nach längstens 10 Jahren. Davon Einbezahlung von € 5.000,- bei Gründung und Einbezahlung von insgesamt € 17.500,- nach längstens 10 Jahren. | Die Gründungsprivilegierung des § 10b GmbHG entfällt ab 1.11.2023. Das Stammkapital einer neugegründeten GmbH beträgt € 10.000,- Das einzubezahlende Stammkapital beträgt € 5.000,-. |
Übergangsregelung für am 31.10.2023 bereits bestehende gründungsprivilegierte GmbHs § 127 Abs 29 GmbHG idF GesRÄG 2023 |
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