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Änderungen bei der Forschungsprämie durch das Abgabenänderungsgesetz
Unser heutiger Blogbeitrag beschäftigt sich mit den Änderungen, welche sich durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 bei der Forschungsprämie ergeben haben. Die Forschungsprämie stellt eine wichtige Förderung für Innovation, Forschung und Entwicklung in Österreich dar. In diesem Beitrag finden einen Überblick aller Änderungen, welche durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 eingeführt wurden und bei der Forschungsprämie Erleichterungen bzw. Verbesserungen für die Praxis schaffen sollen.
Grundsätzlich kann die Forschungsprämien, welche Aufwendungen von Unternehmen für deren Tätigkeit im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung fördert, für 1. Eigenbetriebliche Forschung sowie 2. Auftragsforschung geltend gemacht werden. Die Prämie beträgt 14 % der Forschungsaufwendungen bzw. -ausgaben (bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von maximal € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr.
Das Abgabenänderungsgesetz 2022 brachte nun einige wesentliche Änderungen zur Forschungsprämie, welche wie Ihnen hier überblicksmäßig darstellen möchten. Folgende Änderungen sind zu beachten:
- Bei eigenbetrieblicher Forschung ist die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes möglich (€ 45,00 für jede Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal € 77.400,00 pro Person und Wirtschaftsjahr; Nachweis mit Zeitaufzeichnungen inkl. aussagekräftiger Beschreibung). Dadurch sollen Start-ups und kleine Unternehmen begünstigt werden.
- Wie bisher erfolgt die Antragstellung und Gewährung der Prämie für ein bestimmtes Kalenderjahr. In der Bemessungsgrundlage sind dabei die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu erfassen, die in dem betreffenden Kalenderjahr enden. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet (abweichend von der bisherigen Regelung) vier Jahre nach dem Beginn.
- Die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung kann hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teils des Prämienantrags (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) beantragt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert.