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Anspruchszinsen ab 1. Oktober
Die sogenannte Anspruchsverzinsung ist bei noch nicht veranlagten Einkommens- und Körperschaftsteuern 2022 zu beachten, die nach dem 30.09.2023 bescheidmäßig festgesetzt werden.
Aufgrund der coronabedingten Sonderbestimmungen wurde für die Veranlagungen aus 2019 und 2020 im Zuge der BAO (Bundesabgabenordnung) von der Vorschreibung von Anspruchszinsen abgesehen. Diese Regelungen sind nicht mehr anwendbar.
Die Verzinsung läuft somit ab dem 01.10.2023 bis zum Bescheiddatum, jedoch insgesamt maximal 48 Monate. Die Berechnung der Zinsen erfolgt pro Jahr in Höhe von 2% über dem Leitzins. Angesichts der aktuell anhaltenden Inflation kam es zu einer mehrfachen Erhöhung des Basiszinssatz seitens der Europäische Zentralbank. Bereits seit dem 20.09.2023 liegt dieser bei 3,88%, die Anspruchszinsen betragen somit 5,88%, werden jedoch bei einem Zinsbetrag von bis zu EUR 50,- nicht festgesetzt.
Außerdem ist zu beachten, dass aufgelaufene Anspruchszinsen nicht als Betriebsausgaben einkommenssteuerlich abzugsfähig sind. Im Gegensatz dazu, stellen Guthabenzinsen für Steuererstattungen, wenn zu viel vorausgezahlt wurde, kein steuerpflichtiges Einkommen dar.
Wie können Anspruchszinsen vermieden werden?
Durch die Leistung von Vorauszahlungen in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung können diese vermieden werden.
Damit die Zahlung vom Finanzamt richtig zugeordnet werden kann, ist die Angabe des entsprechenden Verwendungszwecks bei der Überweisung anzugeben (z.B..: E 1-12/2022 oder K1-12/2022).
Sollten Sie eine Nachzahlung erwarten oder befürchten sollten Sie ehestmöglich tätig werden, um die Anspruchszinsen gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Wir stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
Ihr HHP Team
Anspruchszinsen: Anspruchszinsen ergeben sich aus der Differenz zwischen getätigten Vorauszahlungen und der tatsächlich festgesetzten Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer und werden vom Finanzamt vorgeschrieben. Es kann sowohl zu einer Nachforderung als auch zu einer Gutschrift kommen, je nachdem ob sich aus der Veranlagung eine Nachzahlung oder Gutschrift ergibt. |