Skip to content

HHP Blog

Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsdauer

Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsdauer Unser neuester Blog-Beitrag beschäftigt sich mit den allgemeinen bzw. speziellen Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsdauern besonders im Zusammenhang mit Corona-Hilfsmaßnahmen. Anbei finden Sie nicht nur einen Überblick über die allgemeinen Aufbewahrungsfristen, sondern auch über die Aufbewahrungsfristen der Unterlagen der wichtigsten COVID-19-Förderungen. Grundsätzlich sind Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere mit Ende des Kalenderjahres, auf welches sie sich beziehen, 7 Jahre aufzubewahren. Die allgemeinen Grundsätze zur Aufbewahrungspflicht sind in § 132 BAO geregelt. Die Aufbewahrungspflicht kann sich jedoch verlängern, wenn die jeweiligen Unterlagen noch in einem dazugehörigen Abgabenverfahren von Relevanz sein können. Aktuell von Bedeutung sind die besonderen Aufbewahrungspflichten im Zusammenhang mit den Covid-19-Förderungen, bei welchen teilweise eine 10 Jahre Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist. Allgemeine/COVID-19-Förderungen – Aufbewahrungsfristen
Dauer
Umsatzsteueridentifikationsnummer UIDs 7 Jahre
Rechnungen, Anlageverzeichnis 7 Jahre
Aufzeichnungen zur Berechnung der Umsatzsteuer 7 Jahre
Gewinnfreibetrag, Investitionsfreibetrag 7 Jahre
EU-OSS, IOSS 10 Jahre

Grundstücke

22 Jahre / 12 Jahre (bei Übertragungen nach dem 31.03.2022)
Verlustersatz 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrages
Fixkostenzuschuss (I/800T) 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrages
Ausfallsbonus 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrages
Härtefallfonds 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung
NPO Unterstützungsfonds 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung
Kurzarbeit 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
AWS Investitionsprämie 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
 Mögliche Folgen einer Verletzung der Aufbewahrungspflicht Im Zuge von Außenprüfungen bzw. Betriebsprüfungen ist es notwendig die nötigen Unterlagen vorzulegen. Wird hierbei festgestellt, dass keine Belege, Bücher oder Aufzeichnungen vorgewiesen werden können, kann dies mitunter zu hohen Geldstrafen führen. Vor allem im Zusammenhang mit Covid-19-Förderungen kann es bei der Verletzung von Aufbewahrungspflichten zu entsprechenden Rückzahlungen kommen. Prinzipiell liegt es nicht nur im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern auch im Interesse der Abgabenpflichtigen die jeweilige Aufbewahrungspflichten zu befolgen, da nur durch eine entsprechende Unterlagenaufbewahrung die erforderlichen Unterlagen infolge einer Prüfung bei den zuständigen Behörden vorgelegt werden können. Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team