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Beschäftigung von geflüchteten Personen aus der Ukraine
Der Krieg in der Ukraine führt dazu, dass viele geflüchtete Menschen aus der Ukraine nach Österreich kommen, um hier in der Folge auch einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Um geflüchtete Personen aus der Ukraine in Österreich legal beschäftigen zu können, brauchen diese eine blaue Aufenthaltskarte für Vertriebene und eine vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung.
Blaue Aufenthaltskarte („Ausweis für Vertriebene“)
Menschen, die in der Folge des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, können in Österreich einen Ausweis für Vertriebene beantragen und so einen temporären Aufenthaltstitel erlangen. Antragsberechtigt sind alle Personen, welche die Ukraine am oder nach dem 24.2.2022 verlassen haben und- Staatsangehörige der Ukraine sind, die bis 24.2.2022 in der Ukraine wohnten, und deren Familienangehörige.
- Staatenlose oder Drittstaatsangehörige sind, denen vor dem 24.2.2022 in der Ukraine internationaler Schutz gewährt wurde, und deren Familienangehörige.
Beschäftigungsbewilligung
Sobald die blaue Aufenthaltskarte („Ausweis für Vertriebene“) vorliegt, kann ein potenzieller Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung für die jeweilige Person in einem vereinfachten Verfahren bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen. Damit diese erteilt wird, bedarf es arbeitgeberseitig der Einhaltung nachfolgender Kriterien:- Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Arbeitsaufnahme erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
- keine unbewilligten Beschäftigungen binnen der Jahresfrist vor Antragstellung
- Verständigung des Betriebsrates
- eine Arbeitskräfteüberlassung ist nicht zulässig