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HHP Blog

COVID-Förderungen für in der Pandemie gegründete Unternehmen

In unserem heutigen Blog-Beitrag beschäftigen wir uns mit COVID-Förderungen für in der Pandemie gegründete Unternehmen. Im Rahmen der Ausweitung diverser COVID-Fördermaßnahmen wurden nun erstmalig die Kriterien für neu gegründete Unternehmen angepasst. Bisher konnten neu gegründete Unternehmen nur Förderungen beantragen, wenn diese bereits vor dem 01. November 2021 Umsätze erzielt hatten. Das bedeutete für viele in der Pandemie gegründete Unternehmen, dass keine Antragstellung möglich war. Die Regierung hat diese Kriterien nun für die aktuellen Fördermaßnahmen überarbeitet, wodurch es künftig auch vielen neu gegründeten Unternehmen möglich ist, Hilfsgelder zu beantragen.  Härtefallfond Phase 4: Unternehmer, deren Unternehmen bis zum 31.10.2021 gegründet wurde, können erstmalig einen Härtefallfond in Phase 4 beantragen. Die Förderung kann für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 beantragt werden, wenn der nachgewiesene Umsatzeinbruch für November und Dezember 2021 mindestens 30% und für die Monate Jänner bis März 2022 mindestens 40% betrugen. Da für Unternehmen, die in der Pandemie gegründet wurden, keine Vergleichsumsätze aus dem Jahr 2019 vorliegen, sind diese mittels einer Planrechnung glaubhaft zu machen. Der Mindestförderbetrag für neu gegründete Unternehmen beträgt in den Monaten November und Dezember 2021 je 600,00 Euro und in den restlichen Monaten je 1.100,00 Euro, sofern die Förderbedingungen erfüllt sind. Ausfallsbonus III: Der Ausfallsbonus III kann nun erstmalig für Unternehmen beantragt werden, die vor dem 01. November 2021 Umsätze erzielt haben. Eine Beantragung ist für die Monate November 2021 bis März 2022 möglich, wenn der Umsatzausfall für November und Dezember 2021 mindestens 30%, für die übrigen Monate mindestens 40% betrug. Wurde ein Unternehmen nach dem 31. Dezember 2019 gegründet und liegen der Finanzverwaltung bis zum 31. Oktober 2021 bzw. bis zum Ende des dritten Quartal 2021 keine Umsatzsteuervoranmeldungen vor, sind die Vergleichsumsätze wie folgt zu ermitteln: Als Vergleichsumsätze sind die Summe der Umsätze vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2021 dividiert durch die Anzahl dieser Monate heranzuziehen. Die Höhe der Förderung ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz für die Branche des Unternehmers. Verlustersatz III: Auch der Verlustersatz III kann für Unternehmen beantragt werden, die erstmalig vor dem 01. November 2021 Umsätze erzielt haben. Anträge können hier für die Monate Jänner bis März 2022 gestellt werden, wenn im jeweiligen Monat ein Umsatzrückgang von mehr als 40% eingetreten ist. Unternehmen, die vor dem 1. November 2021 bereits Umsätze erzielt haben, für die aber keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und auf dieser Grundlage einen Verlustersatz beantragen. Der Verlustersatz beträgt grundsätzlich 70% der Bemessungsgrundlage (ermittelter Verlust). Bei Klein- und Kleinstunternehmern erhöht sich die Ersatzrate auf 90%.   Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team