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HHP Blog

Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen wurde beschlossen!

Am 28.09.2022 hat der Ministerrat die genaue Ausgestaltung des Energiekostenzuschusses für Unternehmer beschlossen. Dieser richtet sich grundsätzlich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell tätig sind. Dieser kann auch für die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetz von energieintensiven gemeinnützigen Rechtspersönlichkeiten beantragt werden. Ausgeschlossen vom Energiekostenzuschuss sind hingegen energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen, Unternehmen des Banken- und Finanzierungssektors, nicht unternehmerisch tätige Vereine sowie die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. Als „energieintensiv“ gelten jene Unternehmen, deren Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3,00% des Produktionswertes (Umsatz) betragen. Diese Grenze entfällt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 700.000,00 Euro, da auch Klein- und Mittelbetriebe unterstützt werden sollen. Voraussetzung für die Gewährung des Energiekostenzuschusses ist ein sparsamer Umgang mit Energie. Unternehmen werden dazu angehalten, einen Teil des Energiebedarfs durch erneuerbare Energie zu beziehen, Energiesparmaßnahmen einzuführen und Investitionen zur Verringerung des Energiebedarfs durchzuführen. Bei Inanspruchnahme der Förderung ist der Betrieb von „unnötigen Außenbeleuchtungen“ und „Anlagen zur Beheizung von baulich nicht umschlossenen Gastgärten“ vom Zeitpunkt der Gewährung bis zum 31.03.2023 explizit verboten. Gefördert werden die Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel) im Zeitraum 01.02.2022 bis 30.09.2022, wobei eine Verlängerung nach Genehmigung der Europäischen Kommission nicht ausgeschlossen ist. Die Ermittlung des Energiekostenzuschusses erfolgt in den folgenden vier Stufen:
  • Stufe 1: Gefördert wird die Differenz zwischen den Energiekosten (Strom, Erdgas und Treibstoffe) der Jahre 2021 und 2022 mit 30 Prozent. Als Verbrauch wird dabei der Wert aus dem Jahr 2022 herangezogen. Kann dieser nicht korrekt nachgewiesen werden, hat eine Hochrechnung aus dem Jahr 2021 zu erfolgen. Die Förderhöhe in dieser Stufe beträgt zwischen 2.000,00 und 400.000,00 Euro.
  • Stufe 2: Hat sich der Preis für Strom und Erdgas für das Unternehmen verdoppelt, werden 70% des Vorjahresverbrauchs mit 30% gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt hier 2 Millionen Euro. Treibstoffe werden nicht gefördert.
  • Stufe 3: Darüber hinaus ist ab dieser Stufe Voraussetzung, dass das Unternehmen einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten erzielt. Die Förderhöhe beträgt hier maximal 25 Millionen Euro.
  • Stufe 4: In dieser Stufe werden nur Unternehmen bestimmter Branchen nach dem befristeten Krisenrahmen unterstützt. Die maximale Höhe beträgt 50 Millionen Euro pro Unternehmen.
Sonderregelung für Klein(st)unternehmen sowie Land- und Forstwirtschaft: Zusätzlich wird es für Klein- und Kleinstunternehmen ein Pauschalfördermodell geben. Ebenso sind gesonderte Maßnahmen für Land- und Forstwirtschaft geplant, die im Rahmen einer Sonderrichtlinie geregelt werden. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team