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HHP Blog

Ein kleiner Einblick in die Welt der Abschreibungen

Was versteht man unter einer Abschreibung und wann wende ich sie an?

„Abschreibung“ bezeichnet im steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Kontext planmäßige und außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens. Den Vorgang der Wertminderung bezeichnet man steuerrechtlich als Absetzung für Abnutzung (AfA), unternehmensrechtlich jedoch als Abschreibung vom Anlagevermögen (AvA). Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen einteilen. Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehört zum Beispiel Grund und Boden. Diese verlieren theoretisch keinen Wert, nur weil Zeit vergeht – bei bestimmten Ereignissen wie Wertverfall oder Kontamination ist jedoch eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Abnutzbare Anlagen – zum Beispiel Maschinen, Gebäude oder Nutzungsrechte – verlieren mit jedem Jahr, in dem sie im Einsatz sind, an Wert, zum Beispiel durch Verschleiß, Gebrauch oder auch durch technische Änderungen. Die Abschreibung beginnt mit der Inbetriebnahme des Vermögensgegenstands. Davon spricht man wenn der Vermögensgegenstand bereit zur Verwendung ist, auch wenn diese aus betrieblichen Gründen erst später erfolgt.

Was sind Anschaffungs- und Herstellungskosten?

Das ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschreibung, je nachdem ob es sich um eine Anschaffung (also Erwerb von Dritten) oder Herstellung handelt. Zu diesen zählt nicht nur der Kaufpreis des Vermögensgegenstands, sondern alle Aufwendungen, die erforderlich sind, diesen in betriebsbereiten Zustand zu bringen. Das sind z.B. die Transportkosten, Anwalts- und Notarhonorare und Montagekosten. Derartige Aufwendungen sind Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten und stellen so Teil der Abschreibungsbasis dar.

Gibt es verschiedene Abschreibungsmethoden?

Ja, unternehmensrechtlich sind mehrere Methoden zulässig, steuerlich jedoch nur die lineare und degressive Abschreibung:
  1. Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgesetzt. Somit ist der Abschreibungsbetrag pro Jahr immer gleich hoch. Der jährliche Abschreibungsbetrag berechnet sich wie folgt:
Die Nutzungsdauer ist die Anzahl von Jahren, in der eine Anlage im Betrieb voraussichtlich genutzt werden kann; Ermittlung durch Schätzung bzw. anhand von Erfahrungswerten. In der Praxis haben sich gewisse Richtwerte entwickelt. In Deutschland gibt es sogar amtliche AfA-Tabellen, die grundsätzlich auch in Österreich verwendet werden können    
  1. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung, sind die Abschreibungsbeträge bei der degressiven Abschreibung nicht konstant, sondern sie sinken von Jahr zu Jahr. Das heißt es liegt eine höhere Belastung in den Anfangsphasen vor und mit Zeitablauf nimmt der jährliche Wertverlust und damit Abschreibungsaufwand ab.
Als konjunkturfördernde Maßnahme kann die degressive AfA auf Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt werden, angewendet werden. Man hat im Jahr der                  Anschaffung die Wahlmöglichkeit zwischen der Anwendung der linearen oder degressiven Wichtig ist zu beachten, dass die degressive Abschreibung nicht auf alle Wirtschaftsgüter Anwendung findet. So sind folgende Wirtschaftsgüter ausgeschlossen:
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude, Firmenwert etc.)
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Was passiert, wenn ich mein Wirtschaftsgut erst im Dezember anschaffe?

Für den Beginn der AfA ist nicht der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, sondern wie oben erwähnt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes entscheidend. Steuerrechtlich kommt es bei der Inbetriebnahme im 1. Halbjahr (also bei einem Regelwirtschaftsjahr 1. Jänner bis 30. Juni) zu einer vollen Ganzjahresabschreibung, bei einer Inbetriebnahme im 2. Halbjahr (also 1. Juli bis 31. Dezember kommt es dagegen nur zu einer halben Abschreibung. Bei der Inbetriebnahme im Dezember wird also nur die Hälfte des auf das Jahr entfallenden Betrags abgeschrieben.

Wichtig: Es gibt ein Nachholverbot!

Vergessene Abschreibungen dürfen in späteren Jahren nicht nachgeholt werden!

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Wichtig ist auch, dass geringwertige Wirtschaftsgüter (hierbei gilt eine Wertgrenze von EUR 1.000,-) nicht auf mehrere Jahre verteilt abzuschreiben sind, sondern bereits im Jahr der Anschaffung (unabhängig von der Jahreshälfte) voll abgeschrieben werden können. Vermögensgegenstände die wirtschaftlich betrachtet eine Einheit bilden (zB einzelne Scheinwerfer in einer Bühnenbeleuchtungsanlage) sind jedoch zusammen zu beurteilen. Bei weiterführenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr HHP Team