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Erhöhung des Gewinnfreibetrages und neuer Investitionsfreibetrag
Unser neuester Blog-Beitrag beschäftigt sich mit der Erhöhung des Gewinnfreibetrages und eines neuen Investitionsfreibetrages.
Erhöhung des Gewinnfreibetrags ab 1.1.2022
Für Gewinne bis 30.000 Euro steht ein Freibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (max. 3.900 Euro) automatisch zu. Grundsätzlich haben alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften das Recht auf einen Gewinnfreibetrag. Ab der Veranlagung 2022 beträgt der Grundfreibetrag 15% des Gewinnes, somit ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von 4.500 Euro.
Zusätzlich wenn der Gewinn 30.000 Euro übersteigt, kann zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Maximal 13% des Gewinnes, der den Betrag von 30.000 Euro (Grundfreibetrag) übersteigt, kann steuerfrei belassen werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist bis zu einer Bemessungsgrundlage von 175.000 Euro mit 13% des Gewinnes begrenzt. Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten 175.000 Euro ein Freibetrag von 7% und für weitere 230.000 Euro ein Freibetrag von 4,5% zu. Ab einer Bemessungsgrundlage von 580.000 Euro steht kein weiterer Gewinnfreibetrag mehr zu.
Voraussetzung dafür ist, dass im gleichen Kalenderjahr bestimmte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Die Staffelung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags bleibt unverändert, wodurch sich ein neuer maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von 45.950 Euro pro Veranlagungsjahr ergibt (anstatt bisher 45.350 Euro).
Der neue Investitionsfreibetrag ab 1.1.2023
Mithilfe der Schaffung des Investitionsfreibetrags von 10% sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung unterliegen, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% und beträgt somit insgesamt 15%.
Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Weiters kann der Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist, dass eine betriebliche Einkunftsart vorliegt.
Bei der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags handelt es sich um ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung/Herstellung im Rahmen der Steuererklärung anzugeben ist.
Für ein Wirtschaftsgut kann nicht gleichzeitig der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann!
Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
Ihr HHP Team