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Fahrräder als Firmenfahrzeuge
Vor allem im städtischen Bereich wird es bei Unternehmen immer beliebter, Fahrräder als Firmenfahrzeuge zu nutzen bzw. Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Auswirkungen die Anschaffung eines Fahrrades auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Lohnsteuer hat.
EINKOMMENSTEUER bzw. KÖRPERSCHAFTSTEUER
Die Anschaffungskosten von betrieblichen Elektrofahrrädern sowie gewöhnlichen Fahrrädern unterliegen keiner Angemessenheitsprüfung. Dies bedeutet, dass diese Fahrräder in der Bilanz bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnung zur Gänze aktiviert werden und über die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abgeschrieben werden, ohne Kürzung einer sogenannten Luxustangente. Ebenso sind laufende Instandhaltungskosten (z.B. Wartung, Reparatur etc.), welche im Zusammenhang mit dem Fahrrad entstanden sind, als Betriebsausgabe im Jahr des Entstehens voll abzugsfähig.
Für steuerlich genutzte Fahrräder gibt es keine zwingende steuerliche Abschreibungsdauer, da sich diese hier nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (zwischen drei und fünf Jahre) richtet. Jedoch vermindern Zuschüsse der öffentlichen Hand die ertragsteuerlichen Anschaffungskosten und kürzen somit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Allerdings gibt es, wie immer, eine Ausnahme von dieser Regelung – die aws-Investitionsprämie kürzt die Anschaffungskosten nicht.
UMSATZSTEUER
Für gewöhnliche Fahrräder, die als Firmenfahrzeuge genutzt wurden, gab es bisher schon immer einen Vorsteuerabzug. Dies war bei Firmen-E-Rädern nicht immer der Fall, da diese erst seit dem 01.01.2020 dem Vorsteuerabzug unterliegen. Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde mit Wirkung 01.01.2020 ein Vorsteuerabzug für Krafträder (z.B. Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer eingeführt.
Unternehmen können nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug für Fahrräder samt Betriebskosten (z.B. Wartung, Reparatur) geltend machen. Für den vollen Vorsteuerabzug ist es wichtig, dass das Fahrrad zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Zu beachten ist, falls Arbeitnehmende für die Nutzung des Firmen-Fahrrads ein monatliches Entgelt leisten, führt dies ebenfalls zu einer Umsatzsteuerbelastung.
Wird das Fahrrad später verkauft, unterliegt der Verkauf ebenfalls der Umsatzsteuer.
LOHNSTEUER
Die Überlassung zur Privatnutzung eines Firmen-Fahrrads, sei es nun ein Fahrrad oder ein Elektrofahrrad, führt seit dem Steuerreformgesetz 2020 bei Mitarbeitern nun zu keinem Sachbezug mehr. Die Privatnutzung unterliegt somit weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Die einzige Voraussetzung, die es dafür zu beachten gilt, ist, dass das Fahrrad zu mindestens 10 % betrieblich (Dienstfahrten) genutzt werden muss. Dieser Nachweis der betrieblichen Nutzung kann entfallen, wenn Mitarbeiter für die Privatnutzung eine monatliche Nutzungsgebühr bezahlen.
Die Zurverfügungstellung von Fahrrädern bietet jedoch nicht nur finanzielle Vorteile für Unternehmer sowie Mitarbeiter, sondern stellt auch einen betrieblichen Beitrag zum Klimaschutz dar. Daher ist die Anschaffung von neuen Elektro-Fahrrädern sowie neuen Fahrrädern auch von der Investitionsprämie gedeckt und wird mit 14 % gefördert.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns Ihnen behilflich sein zu können.
Ihr HHP-Team