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HHP Blog

Fristen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

Grundsätzlich gilt für Kapitalgesellschaften bei der Aufstellung ihrer Jahres- und Konzernabschlüsse eine Frist von fünf Monaten. Die Einreichung beim Firmenbuchgericht muss innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Demnach müssen Abschlüsse mit Stichtag 31.12.2022 bis spätestens 30.09.2023 offengelegt werden. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden bis dato bestimmte Sonderfristen gewährt. Das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, genauer § 3a Abs. 2, ermöglichte eine spätere Einreichung von den Unterlagen beim Firmenbuch nach 12 Monaten. Unsere Standesvertretung, die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer konnte trotz intensiver Bemühungen und Interventionen bei den politischen Entscheidungsträgern keine Einigung hinsichtlich der Verlängerung der Firmenbuchfristen nach dem bisher geltenden COVID-19 Gesetz oder einer Verankerung der Einreichfrist von 12 Monaten im Dauerrecht, erzielen. Die in diesem Zusammenhang stehende Offenlegungspflicht von maximal zwölf Monaten gilt somit nur noch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 30.06.2022, welche bis 30.06.2023 einzureichen waren, genauso wie die Jahresabschlüsse  zum 31.07.2022, 31.08.2022 und 30.09.2022. Für Unterlagen der Rechnungslegung mit Bilanzstichtag ab 31. Oktober 2022 gilt wieder die reguläre 9-Monatsfrist zur Einreichung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht, der 31.10.2022 ist somit mit 31.07.2023 offenzulegen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team