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Gemeinnützigkeit und Vermögensanhäufung
Die Regelungen zur Gemeinnützigkeit sehen vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung einer begünstigten Körperschaft „ausschließlich und unmittelbar“ auf die Erfüllung des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes ausgerichtet sein muss (§ 42 Bundesabgabenordnung [BAO]). Dazu gehört auch, dass die Mittel der Körperschaft zeitnah zur Zweckerreichung eingesetzt werden. Nach Randziffer 129 Vereinsrichtlinien ist es allerdings nicht erforderlich, die gesamten Einnahmen noch im selben Kalenderjahr zu verwenden.
Das Halten einer Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln kann in aller Regel als zulässig angesehen werden („eiserne Reserve“). Werden darüber hinausgehende Reserven angesammelt, ist ein tauglicher Nachweis erforderlich, für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden und in welchem Zeitrahmen die Verwirklichung der Vorhaben vorgesehen ist; darunter fällt beispielsweise das Ansparen für die Anschaffung von Musikinstrumenten bei Musikvereinen oder die Errichtung eines Musikhauses, die Errichtung eines Pflegeheimes bei einer Fürsorgeeinrichtung etc. Diese konkreten Vorhaben sind überdies in vereinsrechtlichen Beschlüssen zu dokumentieren. Vermögenswerte, die unentgeltlich erworben wurden (z.B. im Erbwege) und nicht einfach in liquide Mittel umwandelbar sind, zählen grundsätzlich nicht zum unangemessenen Vermögen (z.B. geerbte Immobilien).
Dieser Beitrag wurde in unserer Zeitschrift Tax Artist 2020 veröffentlicht.