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Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022
Das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2022 (GesDigG 2022) ist am 1. Dezember 2022 in Umsetzung der sogenannten Digitalisierungs-Richtlinie der EU in Kraft getreten. Diese soll vor allem Neugründungen sowie die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen erleichtern. Auch eine Senkung der Firmenbuchgebühren bringt das neue Gesetz mit sich.
Das zentrale Anliegen der Digitalisierungs-Richtlinie ist es,
- Gründungen von (Kapital-)Gesellschaften
- Eintragungen von ausländischen Zweigniederlassungen von (Kapital-)Gesellschaften in der EU und
- Einreichungen von Urkunden und Informationen im Firmenbuch
- Die Einzahlung des Stammkapitals war bisher nur auf ein Bankkonto eines inländischen Kreditinstituts möglich. Durch die Neuregelung kann das Stammkapital bei sämtlichen (CRR-) Kreditinstituten aus dem EWR einbezahlt werden.
- Einzelunternehmer können sämtliche Schritte von der Gründung bis zur Schließung online abwickeln, da die Beglaubigungserfordernisse von Anmeldungen zum Firmenbuch abgeschafft wurden.
- Erstmalige Eintragungen von Gesellschaften oder einer Zweigniederlassungen im Firmenbuch müssen ab sofort innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen. Andernfalls hat das Firmenbuchgericht die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen.
- Veröffentlichung von Anmeldungen zum Firmenbuch: In Österreich gelten Bekanntmachungen mit der Eintragung ins Firmenbuch als veröffentlicht. Zuvor war für die gültige Bekanntmachung die Veröffentlichung in der Ediktsdatei und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erforderlich. Mit der Änderung der Bestimmung ist die Veröffentlichung in den beiden genannten Institutionen nur noch als verpflichtende zusätzliche Veröffentlichung vorgesehen. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ist eine Veröffentlichung in der Wiener Zeitung nicht erforderlich.
- Firmenbuchabfrage: Informationen über Firma, Rechtsform, Sitz, Adresse und vertretungsbefugte Personen können kostenlos hier abgefragt werden.
- Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften aus dem EWR müssen ihre Jahresabschlüsse nicht mehr beim Firmenbuch offenlegen. Voraussetzung ist, dass der Jahresabschluss über das System der Registervernetzungen (Business Register Interconnection System – BRIS), in englischer oder deutscher Sprache abrufbar ist.
- Zweigniederlassungen von Unternehmen außerhalb des EWR können ihren Jahresabschluss in englischer Sprache einreichen.
- In der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Gebühren für Firmenbuchangelegenheiten nicht höher sein dürfen als die Kosten, die für den Betrieb des Firmenbuchs notwendig sind. Daher wurden die Gebühren des österreichischen Firmenbuchs entsprechend gesenkt.
- Einheitliche Gebühren für die erstmalige Eintragung eines Unternehmens.
- Eintragungsgebühren für Änderungen im Firmenbuch nur mehr für ausgewählte Tatbestände.