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HHP Blog

Meldeverpflichtung für Online-Plattformbetreiber ab 01.01.2023

Mit 1. Jänner 2023 ist das Digitale Plattform-Meldepflichtgesetz (DPMG) in Österreich in Kraft getreten. Dadurch sind Betreiber bestimmter digitaler Plattformen verpflichtet, steuerlich relevante Informationen an das Finanzamt zu melden. Unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten sind Informationen über den Tätigkeitsbereich meldepflichtiger Verkäufer anzugeben. Der Meldezeitraum läuft von 2023 bis 31.01.2024. Das Gesetz ist Teil einer EU Maßnahme, kurz „DAC7“, deren Ziel die Verbesserung der Informationslage der Finanzverwaltung ist. Die Erhöhung der Steuertransparenz im Bereich der digitalen Wirtschaft als auch der Ausbau der Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen stellen die obersten Ziele dieser Maßnahme dar. Über ein gemeinsames Kommunikationsnetz (common communication network – CCN) werden die gemeldeten Informationen automatisch zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Somit wird die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung vereinfacht.

Was ist unter digitaler Plattform zu verstehen?

Die Beschreibung des Begriffs „digitale Plattform“ ist sehr weit gefasst und umfasst jede Art von Software, einschließlich Websites und (mobile) Anwendungen, die Verkäufern ermöglicht mit anderen Nutzern in Verbindung zu treten, um so direkt oder indirekt eine entsprechende Tätigkeit für diese Nutzer durchzuführen. Somit fallen Rechtsgeschäfte, die zwischen Anbieter und Nutzer elektronisch abgeschlossen werden und die Zahlung zumindest indirekt abgewickelt wird, unter diesen Begriff. Folgende Tätigkeiten werden in diesem Zusammenhang darunter definiert:
  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen,
  • Persönlich erbrachte Dienstleistungen (z.B. Fahr-, Reinigungs-, Essenslieferdienste oder Online-Unterricht),
  • Verkauf von Waren
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (etwa Car- oder Ride-Sharing).
In diesem Zusammenhang werden unterschiedliche Meldeschwellen definiert, die im Einzelfall genauer zu prüfen sind. Am Beispiel von Willhaben wären nach Ablauf des Kalenderjahres Daten an das Finanzamt zu melden wenn die Verkäufer/in:
  • 30 oder mehr Transaktionen im Kalenderjahr über willhaben PayLivery durchgeführt hat oder
  • Die auf willhaben über PayLivery generierten Verkaufserlöse EUR 2.000 im Kalenderjahr übersteigen
Die unterlassene Meldung der Einkünfte oder zu geringer Einkünfte an das Finanzamt wird als Finanzvergehen gesehen. Dabei wird in Bezug auf die Geldstrafe zwischen vorsätzlichem Begehen (bis zu EUR 200.000) und grob fahrlässigem Begehen (bis zu EUR 100.000) unterschieden. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist, solange die Verabsäumung der Meldung nicht entdeckt wurde, grundsätzlich möglich. Bei bereits gesetzten Verfolgungshandlungen/finanzbehördlichen Prüfungen ist dies ausgeschlossen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team