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HHP Blog

Pendlerpauschale

Unser neuester Blog Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema Pendlerpauschale, welches für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden kann und als Steuerfreibetrag die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindert. Es kann vom Arbeitnehmer neben dem Verkehrsabsetzbetrag in Anspruch genommen werden, steht jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. In diesem Beitrag finden Sie alle allgemeinen Informationen rund um das Pendlerpauschale, von welchen Faktoren es abhängt und wie es funktioniert.   Die Fahrtkosten von Arbeitnehmern zwischen Ihrer Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Zusätzlich besteht unter gewissen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf das Pendlerpauschale. Wichtig ist hier zu beachten, dass man zwischen einem kleinen und einem großen Pendlerpauschale unterscheidet:
  • Ein kleines Pendlerpauschale steht dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitsplatz mindestens 20 km vom Wohnort entfernt liegt und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar
  • Ein großes Pendlerpauschale steht dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitsplatz mindestens 2 km vom Wohnort entfernt liegt und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar
Zur Berücksichtigung des vollen Pendlerpauschales muss der jeweilige Arbeitsweg mindestens an 11 Tagen im Monat zurückgelegt werden. Urlaube und Krankenstände wirken sich nur auf das Pendlerpauschale aus, wenn sie sich über ein ganzes Kalenderjahr erstrecken. Kein Pendlerpauschale steht bei Karenzurlauben zu. Auch Teilzeitbeschäftigten, die mindestens an einem Tag pro Woche zu ihrem Arbeitsplatz fahren, steht ein Pendlerpauschale zu. Hierbei gilt:
  • Strecke wird an mind. 11 Kalendertagen pro Monat zurückgelegt – volles Pendlerpauschale steht zu
  • Strecke wird an mind. 8 bis max. 10 Kalendertagen pro Monat zurückgelegt – 2/3 Pendlerpauschale steht zu
  • Strecke wird an mind. 4 bis max. 7 Kalendertragen pro Monat zurückgelegt – 1/3 Pendlerpauschale steht zu
  Wie kann das Pendlerpauschale berechnet werden? Ob und in welcher Höhe das Pendlerpauschale zusteht, ist zwingend mit dem Pendlerrechner zu ermitteln, welcher über die Homepage des BMF unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ abrufbar ist. Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu. Dieser ist als steuerlicher Absetzbetrag ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit „zwei“ multipliziert wird. So wie das Pendlerpauschale kann auch der Pendlereuro über die Website des BMF berechnet werden.   Wie kann das Pendlerpauschale beantragt werden? Das Pendlerpauschale kann entweder direkt bei der Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber oder im Wege der Arbeitnehmerveranlagung vom Arbeitnehmer selbst berücksichtigt werden. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass das Pendlerpauschale vom Arbeitgeber nicht korrekt berücksichtigt wurde, kann dies im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berichtigt werden.   Steht das Pendlerpauschale auch bei Benutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder E-Bikes zu? Im Unterschied zum arbeitgebereigenen Kfz-Fahrzeug steht dem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale weiterhin zu, wenn durch den Arbeitsgeber ein Dienstfahrrad bzw. Elektrofahrrad für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.   Welche Besonderheiten sind hinsichtlich Corona-Ausnahmeregelungen beim Pendlerpauschale zu beachten? Hinsichtlich dem Pendlerpauschale bestand die Möglichkeit, dieses ab dem 1.1.2021 auch für Homeoffice-Tage zu berücksichtigen. Diese Begünstigung ist jedoch mit 30.6.2021 ausgelaufen. Ab 1.7.2021 wird für den Anspruch auf das Pendlerpauschale nur auf die Anzahl der tatsächlichen Pendlertage abgestellt. Pendlertage sind auch hier Büroarbeitstage. Urlaubs- und Krankenstandstage sind als Bürotage zu werten, nicht aber tageweiser Abbau von Gutstunden und Dienstreisen. Ein ausschließlicher Homeoffice-Tag ist nicht als Pendlertag zu werten.   Hat die neue Ökosoziale Steuerreform Neuerungen beim Pendlerpauschale gebracht? Im Programm der jetzigen Bundesregierung wird auch die “Ökologisierung und Erhöhung der Treffsicherheit des Pendlerpauschales” bis 2022 angeführt. Allerdings sind wider Erwarten keine entsprechenden Maßnahmen in der im Oktober 2021 präsentierten ökosozialen Steuerreform enthalten.   Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team