HHP Blog
Regierungsvorlage zum ökosozialen Steuerreformgesetz 2022
Regierungsvorlage zum ökosozialen Steuerreformgesetz 2022
Der aktuellste Blog Beitrag informiert über die Regierungsvorlage des ökosozialen Steuerreformgesetzes des Jahres 2022.
Die Bekämpfung der Klimakrise mit dem Ziel ein klimaneutrales Österreich zu schaffen, geht nun in eine weitere Runde.
Im Oktober wurden von der Bundesregierung die Pläne für eine ökosoziale Steuerreform vorgestellt – hier sei auf unseren Blogbeitrag zu diesem Thema verwiesen.
Der Ministerrat hat nun am 15.12.2021 die Regierungsvorlage zum ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (ÖkoStRefG 2022) bekanntgegeben. Diese weist die folgenden wesentlichen Änderungen zu dem im Oktober veröffentlichten Entwurf auf:
- Anpassung bei der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung (Die Höchstgrenze bildet nun nicht mehr der Vorjahresgewinn des Unternehmens sondern das EBIT des Vorjahres)
- Unabhängig vom Unternehmensrecht kann die befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Afa um ein weiteres Jahr bis Ende 2022 verlängert werden
- Senkung der 2. Tarifstufe der Einkommensteuer auf 32,5% als Zwischenschritt bereits ab Anfang 2022. Ursprünglich war eine Stufentarifsenkung von 35% auf 30% ab 07/2022 geplant.
- Senkung der 3. Tarifstufe der Einkommensteuer auf 41% als Zwischenschritt bereits ab Anfang 2022. Ursprünglich war eine Stufentarifsenkung von 42% auf 40% ab 07/2022 geplant.
- Mit 01.März 2022 erfolgt eine Änderung der Besteuerung von Kryptowährungen. Und zwar erfolgt eine systematische Eingliederung von Gewinnen aus Kryptowährungen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte aus Kryptowährungen sollen demnach folgende Tatbestände erfassen:
- Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und
- Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen
- Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden („mining“)
- Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, und zwar unabhängig von der Behaltedauer. Die Spekulationsfrist von einem Jahr ist somit nicht mehr anwendbar!