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HHP Blog

Schrittweiser Abbau der COVID Beitragsrückstände bei der ÖGK

Kürzlich wurden Informationen zum Schrittweisen Abbau der COVID Beitragsrückstände bei der ÖGK veröffentlicht. Zur Unterstützung österreichischer Unternehmerinnen und Unternehmer hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) seit Beginn der COVID Pandemie über 58.000 Stundungsanträge und über 7.000 Ratenvereinbarungen bewilligt. Die ÖGK hat nun Informationen zum Plan der Rückführung dieser COVID Beitragsrückstände veröffentlicht Die ÖGK wird ab Anfang Februar 2021 eine Zahlungsinformation an alle Betriebe mit offenen Beitragsrückständen versenden. Damit erhalten die Unternehmen einen aktuellen Überblick über ihre bis dato ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zur besseren Planung des Abbaus. Der Abbau der Rückstände soll in mehreren Schritten erfolgen:
  • Aufgelaufene COVID Beitragsrückstände bei der ÖGK aus den Beitragszeiträumen 02/2020 bis 02/2021 sollen bis zum 31.03.2021 beglichen werden.
  • Ist dies nicht möglich, kann die ÖGK Ratenzahlungen gewähren. Hierbei sind folgende Phasen geplant:
    • Die Phase 1 sieht eine Stundung bis längstens 30.6.2022 vor. Die Antragstellung erfolgt ab Märt 2021 über WEBEKU. Verzugszinsen werden bis 30.6.2022 auf 1,38% p.a. reduziert. Für die erste Phase ist das vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen glaubhaft zu machen.
    • Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.6.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Hierfür können Ratenvereinbarungen bis 31.3.2024 beantragt werden. Zur Beantragung der Phase zwei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
      1. In Phase 1 ist der Beitragsrückstand 1 um mind. 40% abgebaut worden und in Phase 1 ist kein Terminverlust eingetreten,
      2. Die noch offenen Beträge stammen aus Beitragszeiträumen bis März 2021 und die Fähigkeit den Beitragsrückstand in der Phase 2 zu entrichten ist glaubhaft zu machen.
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Sie sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht behandelt werden. Bei Fragen zu diesem Thema oder bei der Antragstellung unterstützen wir Sie gerne – bitte bleiben Sie erfolgreich und gesund! Ihr HHP-Team