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Steuerliche Begünstigungen iZm. Investitionen
Auch im Jahr 2023 gibt es wieder die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen für getätigte Investitionen in Anspruch zu nehmen.
Zusätzlich zu dem bereits aus den vergangenen Jahren bekannten Gewinnfreibetrag gibt es im Jahr 2023 auch wieder die Möglichkeit, einen Investitionsfreibetrag steuermindernd geltend zu machen. Die Besonderheit dabei ist, dass der Investitionsfreibetrag auch für Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbHs und AGs) anwendbar ist. Der Gewinnfreibetrag ist weiterhin natürlichen Personen und Personengesellschaften vorbehalten.
Gewinnfreibetrag 2023
Für Gewinne bis 30.000 Euro steht ein Freibetrag in Höhe von 15% des Gewinnes (max. 4.500 Euro) automatisch zu. Grundsätzlich haben alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften das Recht auf einen Gewinnfreibetrag. Wenn der Gewinn 30.000 Euro übersteigt, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Maximal 13% des Gewinnes, der den Betrag von 30.000 Euro (Grundfreibetrag) übersteigt, kann steuerfrei belassen werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist bis zu einer Bemessungsgrundlage (Gewinn aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) von 175.000 Euro mit 13% des Gewinnes begrenzt. Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten 175.000 Euro ein Freibetrag von 7% und für weitere 230.000 Euro ein Freibetrag von 4,5% zu. Ab einer Bemessungsgrundlage von 580.000 Euro steht kein weiterer Gewinnfreibetrag mehr zu. Voraussetzung dafür ist, dass im Kalenderjahr 2023 begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Hier gibt es folgende Möglichkeiten:- körperliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 1.000,00 Euro übersteigen:
Hier ist zu beachten, dass diese Wirtschaftsgüter vor dem 31.12.2023 gekauft werden müssen (Zahlung maßgeblich) und mindestens 4 Jahre im Betrieb genutzt werden müssen.
Investitionen im Zusammenhang mit einem PKW können nicht berücksichtigt werden.
- Begünstigte Wertpapiere:
Weiters gibt es die Möglichkeit, in bestimmte Wertpapiere zu investieren, um den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen zu können. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn aktuell keine neuen Geräte etc. im Betrieb benötigt werden. Auch diese müssen mindestens 4 Jahre im Betrieb behalten werden. Welche Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag verwendet werden können, erfahren Sie bei Ihrem Bankberater.
Der neue Investitionsfreibetrag ab 2023
Mithilfe der Schaffung des Investitionsfreibetrags von 10% sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung unterliegen, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% und beträgt somit insgesamt 15%. Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Weiters kann der Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist, dass eine betriebliche Einkunftsart vorliegt. Bei der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags handelt es sich um ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung/Herstellung im Rahmen der Steuererklärung anzugeben ist. Für ein Wirtschaftsgut kann nicht gleichzeitig der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann! Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Anwendung des Investitionsfreibetrags ausgeschlossen:- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
- Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden
- Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von weniger als 1.000,00 Euro
- unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer für den Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen