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Steuerpflicht bei der Einspeisung von Strom durch Photovoltaikanlagen
Im Zusammenhang mit der aktuellen Energiekrise und den steigenden Energiekosten rückt der Umstieg auf erneuerbare Energiequellen immer stärker in den Vordergrund. Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen beziehen ihren Strom vermehrt aus Photovoltaikanlagen. Dabei stellt sich die Frage, ob das Einspeisen von überschüssigem Strom in das öffentliche Stromnetz zu diversen Steuerpflichten führt. Die Antwort ist ja.
Die Tätigkeit Strom aus der Photovoltaikanlage zu verkaufen und in das öffentliche Netz einzuspeisen, stellt eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die entsprechenden Ausgaben für die Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zudem besteht auch die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer.
Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 pro Jahr. Sollte dieser Betrag im Zuge des Stromverkaufs überschritten werden, besteht Erklärungspflicht. In diesem Falle sollte eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Zur Förderung von erneuerbaren Energieressourcen hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für natürliche Personen geschaffen. Einkünfte von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie, aus Anlagen von bis zu 25 kWp, sind demnach steuerfrei. Genaueres ist auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu finden. Siehe https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html
Sämtliche Entgelte des Anlagenbesitzers aus der Lieferung von Strom an das Energieversorgungsunternehmen, unterliegen der Umsatzsteuer, da die Stromeinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (z.B. aus der Anschaffung der Anlage oder den Betriebskosten) steht im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung anteilig zu.
Soweit die Entgelte in einem Jahr jedoch den Nettobetrag von insgesamt 35.000 € nicht übersteigen, unterliegt die Einspeisung der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Gleichzeitig entfällt somit aber das Recht auf Vorsteuerabzug.
Unterliegt der Anlageneigentümer der Umsatzsteuerpflicht und besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgers im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld des Anlageneigentümers auf den Energieversorger als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Der Energieversorger hat dann die Umsatzsteuer im Namen des Anlageneigentümers abzuführen.
Vorsicht: Die Rechnung ist dann ohne Umsatzsteuer auszustellen.
Tipp: Wenn Sie planen, überschüssigen Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage an einen Energieversorger zu verkaufen, sollten Sie beachten, dass Sie möglicherweise steuerpflichtig sind. Schon das fahrlässige „Vergessen“ von Erklärungen kann zu finanziellen Strafen führen. Eine frühzeitige Beratung kann unangenehme Überraschungen verhindern.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
Ihr HHP Team