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HHP Blog

Verdeckte Gewinnausschüttung -  Verrechnungskonten von GmbH Gesellschaftern

Ein besonders spannendes Thema bei der Betriebsprüfung einer GmbH sind die Verrechnungskonten der Gesellschaft. Diese werden vor allem bei Schulden des Gesellschafters genauer betrachtet. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Punkte der Gesellschafter-Verrechnungskonten genauer beleuchtet. Oft finden sich in der Bilanz von GmbHs Verrechnungskoten von einem oder mehreren Gesellschaftern. Diese scheinen in den Verbindlichkeiten oder in den Forderungen auf. Den Verbindlichkeiten werden die Verrechnungskonten zugeordnet, wenn diese Zahlungen des Gesellschafters für die GmbH betreffen, dies geschieht zum Beispiel bei Eingangsrechnungen, die durch den Gesellschafter gezahlt werden oder wenn dessen Geschäftsführergehälter nicht ausbezahlt werden. Zu Forderungen kommt es, wenn Zahlungen von der Gesellschaft an den Gesellschafter direkt oder für seine privaten Belange gebucht werden, also leiht die Gesellschaft dem Gesellschafter Geld, deshalb entsteht eine Forderung. Sind diese Forderungen höher als die Verbindlichkeiten, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung vermutet. Beachtet werden verwaltungsvereinfachend besonders Verrechnungskonten mit einem Saldo über 50.000 € und einer Laufzeit von über drei Jahren. Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt es, wenn die Gesellschaft einem Beteiligten finanzielle Vorzüge gewährt, die es einem Fremden nicht geben würde. Bei einer solchen Gewinnausschüttung fällt eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % an. Zur Beurteilung ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, sind zwei Fragen von zentraler Bedeutung: „Will der Gesellschafter seine Verbindlichkeiten bezahlen?“ und „Kann der Gesellschafter diese auch bezahlen?“ Es ist also eine Frage der Werthaltigkeit, das heißt, ob diese einbringliche Forderungen darstellen. Will der Gesellschafter seine Verbindlichkeiten bezahlen? Um eine Rückzahlungsabsicht glaubwürdig zu machen, ist vor allem eine klare Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen, unter denen dem Gesellschafter Geld geliehen wird, wichtig. Diese Verträge sollten Merkmale über die Höhe des Kreditrahmen, Verzinsung, Laufzeit, Tilgungsplan und gegebene Sicherheiten enthalten. Eine wichtige Rolle spielt dabei, dass die Merkmale so gestaltet sind, wie sie auch gegenüber einem Fremden üblich wären. Wenn keine solche Vereinbarungen getroffen werden, geht man von einem kurzfristig gewährten Kredit aus. Deshalb müsste auch die Verzinsung dementsprechend hoch sein und die Laufzeit darf hier höchstens ein Jahr betragen. Kann der Gesellschafter seine Verbindlichkeit bezahlen? Wichtige Punkte bei dieser Frage sind: Wie steht es um aktuelle und zukünftige Einkommen des Gesellschafters? Wie stabil ist dessen Einkommenssituation? Verfügt dieser noch über andere Sicherheiten, Verpflichtungen und Schulden? Es ist also wichtig dessen Zahlungsfähigkeit näher zu beurteilen. Es dürfen aber nur Einkünfte miteinbezogen werden, die der Gesellschafter sicher bekommt. Zukünftige Gewinnausschüttungen sind nicht sichere Einkommen, weil nicht klar ist, ob und in welcher Höhe diese erfolgen. Diese dürfen also nur unter bestimmte Voraussetzungen als Einkommensquelle mitgerechnet werden. Wichtig ist auch zu beurteilen, ob sich das laufende Einkommen in Zukunft verändert. Das betrifft oft Gesellschafter, die in Pension gehen, was sich negativ auf zukünftige Einkommen auswirkt. Um die Zahlungsfähigkeit zu beurteilen ist auch wichtig, wann die Rückzahlung des Kredites zu erfolgen hat. Wenn die Rückzahlung vertraglich vereinbart wurde, muss dieser auch in der Lage sein, diesen in dem vereinbarten Zeitrahmen zurückzuzahlen. Gibt es keine solche Vereinbarung, muss der Gesellschafter die Mittel haben, diesen auch kurzfristig zurückzuzahlen. Vor allem bei langfristigen Darlehen wird es schwierig die Zahlungsfähigkeit vorherzusehen. Deshalb müssen diese Vereinbarungen mit Sicherheiten besichert werden, wie sie auch gegenüber Fremden üblich wäre, um die Gesellschaft gegen ein Ausfallrisiko abzusichern. Ein Beispiel wäre eine Einräumung eines Pfandrechtes. Je höher also der Kreditbetrag und die Laufzeit, desto höher die gegebene Sicherheit. Da Ihnen kein Fremder einen Kredit von mehr als 50.000 € und über eine Laufzeit über drei Jahren ohne Sicherheiten gewähren würde, muss also auch die GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern eben solche Sicherheiten verlangen. Damit die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung minimiert werden kann, ist es wichtig, realistische und klare Vereinbarungen zwischen GmbH und Gesellschafter zu erstellen und diese auch einzuhalten. Wir unterstützen sie bei diesem risiko- und chancenreichen Beratungsfeld sehr gerne. Ihr HHP Team