Ist ein österreichischer Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann man sich im Ausland bezahlte Vorsteuern unter bestimmten Voraussetzungen rückerstatten lassen.
Dabei ist zu unterscheiden, ob mit „Ausland“ ein Staat der Europäischen Union oder ein Drittland (Staaten außerhalb der EU) gemeint ist.
Erstattung innerhalb der EU:
Innerhalb der EU muss der Vorsteuer-Erstattungsantrag bis 30. September des Folgejahres beim österreichischen Finanzamt über FinanzOnline eingereicht werden. Der Antrag kann hier durch den Unternehmer selbst oder dessen steuerlichen Vertreter erfolgen. Die zugrunde liegenden Rechnungen sind grundsätzlich nicht an das Finanzamt zu übermitteln. Übersteigen die Rechnungsbeträte jedoch 1.000,00 Euro bzw. bei Kraftstoffrechnungen 250,00 Euro, können diese vom entsprechenden Mitgliedstaat zur Prüfung angefordert werden.
Die Anträge können für jedes Quartal gestellt werden, wenn der Erstattungsbetrag mindestens 400,00 Euro beträgt. Alternativ kann auch ein Erstattungsantrag auch für das gesamte Kalenderjahr gestellt werden. In diesem Fall muss der Mindesterstattungsbetrag 50,00 Euro betragen.
Die zuständige Finanzbehörde hat die Vorsteuer dann innerhalb von vier Monaten zu erstatten. Sollten weitere Unterlagen zur Prüfung angefordert werden, verlängert sich diese Frist um weiter vier Monate.
Erstattung aus Drittländern:
Anträge für die Rückerstattung von Vorsteuern des Jahres 2022, welche in Drittländern bezahlt wurden, können noch bis 30.06.2023 gestellt werden.
Der Verfahrensablauf für die Erstattung der Vorsteuer ist je nach Land unterschiedlich. Anträge sind hier in der Regel in Papierform zu stellen und die zugrunde liegenden Rechnungen, sowie eine Unternehmerbestätigung des inländischen Finanzamts beizulegen. Wichtig: Bitte behalten Sie stets eine Kopie des Belegs für Ihre Unterlagen!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
Ihr HHP Team