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Was bedeutet die Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger ab 1.1.2020 für Unternehmer?
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
Per 1.1.2020 werden aus den neun Gebietskrankenkassen der einzelnen Bundesländer eine Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Für Dienstgeber sollen dadurch auch einheitliche Standards geschaffen werden. Wie bisher schon müssen Dienstgeber mittels ELDA ihren Melde- und Beitragsverpflichtungen nachkommen. Zuständig für den Dienstgeber ist im Regelfall die Landesstelle im jeweiligen Bundesland, wenn der Dienstgeber Beitragskonten in nur einem Bundesland hat.
Hat der Dienstgeber jedoch Beitragskonten in mehreren Bundesländern, soll er bundesweit nur mehr einen einzigen Ansprechpartner haben, einen sogenannten „Single Point of Contact“ (SPOC). Dieser soll bei jener Landesstelle sein, bei der sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Alle jene, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) versichert sind, sind ab dem 1.1.2020 Kunden bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), die ab diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolgerin der SVA und SVB ist. Dies erfolgt automatisch, seitens der Kunden ist keine Aktion erforderlich.
Stand: 26. November 2019
Bild: Finanzfoto – Fotolia.com