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Welche Anlagen sind entsprechend der Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen?

Vom Investitionsfreibetrag sind bestimmte Wirtschaftsgüter ausgenommen. Eine dieser Ausnahmen betrifft die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht).

Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ wie folgt aufgezählt:

  1. Energieerzeugungsanlagen, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
  2. Anlagen zum Transport und der Speicherung von fossilen Energieträgern, wie insbesondere Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge.
  3. Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden, wenn dabei fossile Energieträger genutzt werden können, wie beispielsweise Ölkessel und Gasthermen.
  4. Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen Investitionen in bestehende Anlagen, wenn dadurch eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird. Eine solche liegt vor, wenn eine Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10 % oder eine Treibhausgasreduktion von 25 000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb erzielt wird.
  5. Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen.
  6. Lastkraftwagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2. Kraftfahrgesetz (KFG) – das sind Lastkraftwagen der Klasse N –und Zugmaschinen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.5. KFG, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
  7. Luftfahrzeuge und Schiffe, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
  8. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Non Road Mobile Machinery), sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können. Ausgenommen sind Maschinen und Geräte, die dem Umschlag vom Verkehrsträger Straße auf die Schiene dienen und im Rahmen des „Programms für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs“ oder im Rahmen des „Investitionsförderprogramms Kombinierter Güterverkehr“ gefördert werden; für diese kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % geltend gemacht werden.
  9. Nicht-kranbare Sattelanhänger.

Stand: 26. Juli 2023

Bild: CreativeChaos – stock.adobe.com