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Welche neuen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten für das Homeoffice?

Die Arbeit im Homeoffice ist in vielen Unternehmen inzwischen zur Normalität geworden. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Homeoffice geschaffen, deren Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.

Begriffsbestimmung

Der Begriff Homeoffice erhält erstmals eine gesetzliche Definition. Homeoffice ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung regelmäßig in der eigenen Wohnung erbringt. Darunter fallen auch ein Nebenwohnsitz und die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten, nicht aber öffentliche Orte (z. B. ein Coworking Space).

Das Kriterium der Regelmäßigkeit dient der Abgrenzung von einer bloß fallweisen Arbeitsleistung in der Wohnung des Arbeitnehmers. Liegt keine regelmäßige Beschäftigung vor, greifen bestimmte Regelungen (z. B. Bereitstellung der notwendigen digitalen Arbeitsmittel) nicht.

Homeoffice nach Vereinbarung

Die Beschäftigung im Homeoffice muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Die Vereinbarung muss zu Beweiszwecken schriftlich abgeschlossen werden und kann aus einem wichtigen Grund (z. B. wesentliche Änderung der betrieblichen Erfordernisse oder der Wohnsituation des Arbeitnehmers) von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum jeweils Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. Zudem kann die Vereinbarung auch eine Befristung oder besondere Kündigungsbestimmungen enthalten.

Die Rahmenbedingungen der Arbeit im Homeoffice können in Betrieben mit einem Betriebsrat auch Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, in der insbesondere die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel (einschließlich Regelungen über deren private Nutzung), ein Rückkehrrecht aus dem Homeoffice und der (pauschale) Kostenersatz bei Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel geregelt werden können:

Bereitstellen der notwendigen digitalen Arbeitsmittel

Bei regelmäßiger Arbeit im Homeoffice muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die dafür notwendigen digitalen Arbeitsmittel (beispielsweise Computer, Software, Datenverbindung und Mobiltelefon) zur Verfügung stellen.

Davon abweichend kann durch Einzel- oder Betriebsvereinbarung aber auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer eigene digitale Arbeitsmittel nutzt und der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten ersetzt. Diese Kosten können dabei auch pauschal abgegolten werden.

Weitere Regelungen

Weiters gilt für die Arbeit im Homeoffice unter anderem:

  • Zahlreiche arbeitsrechtliche Regelungen, wie z. B. zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe, zur Haftung des Arbeitnehmers und zum Arbeitnehmerschutz, gelten teilweise in angepasster Form, auch im Homeoffice.
  • Für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung gilt ein Unfall, der in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit einer unfallversicherungspflichtigen Beschäftigung steht, auch dann als Arbeitsunfall, wenn er sich im Homeoffice ereignet. Ebenso sind Unfälle bei der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse und den dafür notwendigen Wegen in der Nähe der Wohnung (z. B. Kauf eines Mittagessens im Supermarkt) grundsätzlich auch bei der Arbeit im Homeoffice geschützte Arbeitsunfälle.
  • Der Wert der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel oder eine ersatzweise ausbezahlte Homeoffice-Pauschale sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt.

Inkrafttreten

Diese neuen Homeoffice-Regelungen sind mit 01.04.2021 in Kraft getreten.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Chaay_tee – stock.adobe.com