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Anträge können für die Zeit ab 1.10.2020 bis 31.3.2021 gestellt werden. Das Arbeitsausmaß kann zwischen 30% und 80% der Normalarbeitszeit eingeschränkt werden.

Grundsätzlich erhalten die Arbeitnehmer weiterhin zwischen 80, 85 und 90% des Nettolohns. Weiterhin gilt, dass die von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmer mindestens einen Monat lang nach Beendigung der Kurzarbeit im Unternehmen beschäftigt bleiben müssen. Um Missbrauch vorzubeugen, wird in Zukunft durch ein standardisiertes Verfahren die wirtschaftliche Betroffenheit der Betriebe ermittelt. Die Überprüfung der Voraussetzungen soll bei Beantragung der Kurzarbeit für mehr als fünf Dienstnehmer durch einen externen Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erfolgen.

Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Dieser Beitrag wurde in unserer Zeitschrift TaxNews 2020 veröffentlicht.