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Wie Sie sicherlich bereits diversen Medienberichten entnommen haben, hat die Bundesregierung ein großzügiges Investitionsprogramm verabschiedet, um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen.

WAS wird gefördert und unter welchen Voraussetzungen?

  • Gefördert wird der Kauf von materiellen und/oder immateriellen aktivierungspflichtigen Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.
  • Für die Investition müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 erste Maßnahmen getroffen und die Investition bis spätestens 28.2.2022 umgesetzt werden, damit im Zeitraum zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 ein Antrag gestellt werden kann.
  • Als erste Maßnahmen gelten Bestellung, Lieferung, Leistungsbeginn, Zahlung, Anzahlungen oder der Abschluss des Kaufvertrages, nicht aber Finanzierungsanträge bzw. -zusagen oder Planungsleistungen.
  • Es handelt sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die Zuschüsse sind überdies steuerfrei!
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung hat bis spätestens 28.2.2022 zu erfolgen (die Umsetzungsfrist für Projekte über 20 Mio. Euro ist der 28.2.2024).
  • MINDESTHÖHE der Investition: 5.000,00 Euro (netto, sofern ein Vorsteuerabzug zusteht) pro Antrag. Allerdings können auch mehrere sog. geringwertige Wirtschaftsgüter für einen Antrag zusammengerechnet werden, sofern insgesamt damit eine Aktivierungspflicht besteht. Auch der Erwerb von gebrauchten Gütern (z.B. Vorführgeräten) wird gefördert.

NICHT GEFÖRDERT werden klimaschädliche Investitionen (z.B. in Fahrzeugen mit konventionellem Antrieb), aktivierte Eigenleistungen, Erwerb von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und Grundstücken, Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen oder Firmenwerten sowie Finanzanlagen.

WER ist antragsberechtigt?

  • Alle Unternehmen, die ihren Sitz und/oder ihre Betriebsstätte in Österreich haben;
  • alle Branchen;
  • unabhängig von der Unternehmensgröße – also auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner, pauschalierte Unternehmen und Vereine, die einen Betrieb führen;
  • auch neu gegründete Unternehmen – diese müssen aber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Steuernummer und eine KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) haben.
  • AUSGENOMMEN sind nur Unternehmen mit Hoheitsaufgaben und Unternehmen mit anhängigen oder drohenden Insolvenzverfahren (Gläubigerantrag) oder wenn Verstöße gegen österreichische Gesetze begangen wurden, die gerichtlich strafbar sind.

WIE HOCH ist die Förderung?

  • Generell 7%.
  • 14% für Investitionen in die Bereiche Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. BEISPIELE dafür:
    • Energiesparen in Betrieben – z.B. Beleuchtungs- oder Heizungsoptimierung
    • Klimatisierung und Kühlung – spezielle Geräte
    • Anschaffung von bestimmten Elektro-Fahrzeugen oder E-Sonderfahrzeugen (z.B. Stapler) – sonst Förderung mit 7%
    • Anschaffung von neuen Fahrrädern und Elektro-Fahrrädern
    • E-Ladestationen – allerdings nur, wenn die Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern nachgewiesen werden kann
    • Digitalisierung: Datenspeicher-Systeme, Server, bestimmtes Equipment für Videokonferenzen, Datensicherheitssystem, Cloud-Lösungen, Erweiterung von Softwarelizenzen, E-Commerce u.v.m.
    • Client-Equipment für Videokonferenzen, wie Headsets, Laptops oder Bildschirme, sind nur mit 7% gefördert

Was ist sonst noch zu beachten?

  • Antragstellung zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 – online im aws-Fördermanager (vorherige Registrierung erforderlich!)
  • Im aws-Fördermanager können Sie für uns eine Zugriffsberechtigung erteilen, damit wir Sie bei der Beantragung unterstützen können.
  • Binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Zahlung ist über die aws-Seite online eine Endabrechnung zu legen, nach deren Prüfung die Auszahlung erfolgt. Zwischenauszahlungen sind nur bei einem Volumen von über 20 Mio. Euro vorgesehen.
  • Wenn die Zuschusshöhe 12.000,00 Euro übersteigt, muss die Förderabrechnung durch eine Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung bestätigt werden.
  • Das Investitionsgut muss drei Jahre in einer Betriebsstätte in Österreich verbleiben. Es darf weder verkauft noch außerhalb der österreichischen Betriebsstätte verwendet werden.
  • Laut neuestem Stand werden durch die erhaltene Förderung die steuerlichen Anschaffungskosten NICHT gekürzt – d.h. die Abschreibung wird nicht reduziert!
  • Die aws Überbrückungsgarantie hat keine Auswirkung auf die aws Investitionsprämie.

Weitere Infos finden Sie unter folgendem Link: www.aws.at/corona-hilfendes-bundes/aws-investitionspraemie Wie immer gibt es viel zu bedenken und zu überlegen, auch im Hinblick auf den Gewinnfreibetrag. Die Anschaffung von Wertpapieren für den Gewinnfreibetrag kann unter Umständen heuer nicht unbedingt die beste Wahl sein, da diese von der Investitionsprämie ausgeschlossen sind.

Wir hoffen, Ihnen einen ersten Überblick gewährt zu haben. Bei Fragen, Unklarheiten oder falls Sie Hilfestellungen benötigen, unterstützen wir Sie gerne!

 

Dieser Beitrag wurde in unserer Zeitschrift TaxDoctor 2020 veröffentlicht.