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Die Beantragung des Lockdown-Umsatzersatz für den Zeitraum zwischen 07. Dezember und 31. Dezember 2020 bzw. zwischen 26. Dezember und 31. Dezember 2020 ist noch bis Mittwoch den 20. Jänner 2021 möglich!

Anspruchsberechtigt sind operativ tätige Unternehmen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich,
  • von den Einschränkungen der 2. oder der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen, und
  • in einer direkt betroffenen Branche tätig sind. Dazu zählen insbesondere Unternehmen in den Bereichen Tourismus und Gastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Handel etc.

Ob eine Branche direkt betroffen ist, ist anhand der ÖNACE-2008-Klassifikation der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, welche bei der Wirtschaftskammer Österreich oder der Statistik Austria abgefragt werden kann.

Die Beantragung erfolgt über Finanzonline und kann vom Unternehmer selbst oder von einem bevollmächtigten Steuerberater erfolgen.

Ist ein Unternehmen in mehreren Branchen tätig, von denen nur ein Teil als direkt betroffene Branche klassifiziert wurde, erhält der Unternehmer anteilig den Umsatzersatz, der auf diesen Teil der Umsätze entfällt. Der Antragsteller hat den Prozentsatz sorgfältig zu schätzen, der auf die Umsätze der direkt betroffenen Branche entfällt.

Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes:

Die Berechnung des Umsatzersatzes erfolgt durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) auf Basis der Vergleichszahlen des Vorjahres. Dieser beträgt bei direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen inklusive köpernaher Dienstleistungen (wie z.B. Gastgewerbe, Friseure) 50% des Lockdown-Umsatzausfalles. Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz je nach Gruppe gestaffelt mit 12,5%, 25% und 37,5% vergütet. Der Umsatzersatz beträgt jedenfalls mindestens 2.300,00 Euro und maximal 800.000,00 Euro.

Bei Rückfragen oder zur Unterstützung bei der Beantragung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.