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Umweltsteuern oder auch Ökosteuern genannt, haben das Ziel, sowohl Produzenten als auch Konsumenten zu einer Reduzierung der Umweltbelastung zu bewegen. Außerdem sollen diese zu einem verantwortungsvollen Umgang mit natürlichen Ressourcen führen und den Umweltschutz fördern.

Mithilfe der ökosozialen Steuerreform wurden Anreize (z.B. Klimabonus, Klimaticket) geschaffen, die die österreichische Bevölkerung dazu lenken sollen, auf klimafreundliche Alternativen  umzusteigen (z.B. öffentliche Verkehrsmittel). Eine weitere Entlastungsmaßnahme der Steuerreform war die Senkung der Lohn- und Einkommensteuer. So wurde die zweite Stufe der Lohn- und Einkommensteuer ab 1. Jänner 2022 von 35 Prozent auf 32,5 Prozent gesenkt. Des Weiteren soll diese im Jahr 2023 dann weiter auf 30 Prozent sinken.

Familienbonus und Pensionistenabsetzbetrag

Darüber hinaus wurde der Familienbonus Plus von maximal 1.500 Euro auf 2.000 Euro pro Kind und Jahr erhöht. Ebenfalls wurde für Pensionisten der Pensionistenabsetzbetrag von 600 Euro auf 825 Euro bzw. von 964 Euro auf 1.214 Euro angehoben.

Kilometergeld

Für Arbeitgeber besteht auch weiterhin die Möglichkeit Ihren Mitarbeitern Kilometergeld steuerfrei auszuzahlen. Vorausgesetzt, dass die betrieblichen Dienstfahrten oder Dienstreisen mit dem eigenen Fahrzeug des Mitarbeiters durchgeführt werden. Dabei gelten folgende amtliche Kilometergeldsätze:

Kraftfahrzeugtype Kilometergeld in Euro
(auf volle Cent aufgerundet)
PKW 0,42
Motorfahrräder und Motorräder 0,24
Mitfahrerinnern/Mitfahrer 0,05
Fahrrad 0,38

Mit dem Kilometergeld sind sämtliche Aufwendungen abgegolten (z.B. Treibstoff, Servicekosten etc.). Die in der Tabelle angeführten Beträge werden pro gefahrene Kilometer ausgezahlt. Das amtliche Kilometergeld kann für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass ein Fahrtenbuch oder sonstige Unterlagen zum Nachweis, der für das Unternehmen gefahrenen Kilometer geführt wird.

Sollte man sich für diesen amtlichen Kilometersatz entscheiden, können keine höheren Aufwendungen mehr verrechnet werden. Wenn, jedoch der Nachweis (z.B. durch Führung eines Fahrtenbuchs) erbracht werden kann, dass die tatsächlichen Kosten für die beruflichen Fahrten höher sind als der Kilometersatz, darf der Mitarbeiter die Differenz im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt geltend machen.

Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team