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Unter Kultursponsoring wird die Bereitstellung von Geld, Sach- oder Dienstleistungen eines Unternehmens für einen Kulturveranstalter verstanden. Auf Basis eines Vertrages werden Mittel zur Verfügung gestellt und der Kulturveranstalter wird im Gegenzug als Werbeträger tätig. Dabei können Leistungen in Form von Geld oder Sachleistungen aber auch durch die Erbringung von Dienstleistungen oder Know-How erfolgen.

Die Frage, ob Zahlungen eines Sponsors bei diesem steuerlich absetzbar sind, lässt sich wie folgt beantworten. Grundsätzlich gilt, dass freiwillige Zuwendungen nicht abzugsfähig sind, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind. Abweichend dazu sind Sponsorzahlungen eines Unternehmers jedoch als Betriebsausgaben zu verstehen, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und zudem eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen erfolgt. Die Sponsortätigkeit ist der Öffentlichkeit bekanntzumachen und bei gewünschter Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe auch in der kommerziellen Firmenwerbung zu erwähnen. Die Größe der Kultureinrichtung ist nicht von Bedeutung, auch kleine Kulturveranstalter können mit steuerlicher Wirkung vom Sponsor unterstützt werden. Wichtig ist auch, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind.

Es können beispielsweise folgende Leistungen für einen Sponsor als Gegenleistung erbracht werden:

  • Platzierung des Firmenlogos des Sponsors auf Drucksorten, in Kata­logen oder in Programmheften
  • Nennung des Sponsors auf der Homepage, auf Sponsorentafeln oder auf Großbildern des Kulturbetriebs
  • Erwähnung des Sponsors in öffentli­chen Reden, in Interviews, in Pres­sekonferenzen etc.
  • Werbeflächen im Bereich der Veran­staltung bzw. im Foyer, Hängung von Sponsorenfahnen
  • Paketlösungen, in deren Rahmen neben Werbeleistungen auch exklusive Veranstaltungen im Rahmen von Premieren, Voreröff­nungen, Künstlertreffen, die Über­lassung von Räumlichkeiten zu vergünstigten Konditionen u.ä. angeboten werden

Beim Sponsorvertrag sollte vor allem auf den Ort und Zeitpunkt der Erbringung sowie auf den Umfang der Werbeleistung geachtet werden, um spätere Unklarheiten oder sogar Streitigkeiten zu vermeiden. Außerdem empfiehlt es sich, die erbrachte Werbeleistung zu dokumentieren und für allfällige Nachfragen des Finanzamtes aufzubewahren. Sollte die Klassifizierung als Sponsoring vom Finanzamt versagt werden, ist keine steuerliche Absetzbarkeit gegeben und der Sponsorbeitrag wird beim Sponsor für die Gewinnermittlung wieder hinzugerechnet.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team