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Damit ein Verein – oder auch eine Kapitalgesellschaft zahlreiche steuerliche Vorteile genießen kann, ist eine Einstufung als „gemeinnützig“ notwendig. Wird dem Verein oder der Gesellschaft/Stiftung die Gemeinnützigkeit aberkannt, führt dies zu steuerlichen Nachteilen.

Um zur Gemeinnützigkeit zu gelangen, sind folgende zwei Punkte zu beachten:

  • Die Statuten (bzw. bei einer GmbH der Gesellschaftsvertrag und bei einer Privatstiftung die Stiftungsurkunde)
  • Die Tätigkeit des Vereins

Der Grund für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit liegt oftmals in Formalmängeln der Statuten. Das Problem kann im Falle einer Außenprüfung oder aber auch wenn man etwas vom Finanzamt braucht, wie beispielsweise eine Ausnahmegenehmigung, schlagend werden. In manchen Fällen erteilt das Finanzamt die Erlaubnis, die Statuten zu reparieren, um sie dann rückwirkend als den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechend anzuerkennen. Einen Rechtsanspruch auf dieses Entgegenkommen gibt es allerdings nicht.

Einige der häufigsten Mängel der Statuten sind:

  • Zweck-Mittel-Vermischung: Es wird nicht der abstrakte Zweck, sondern die Tätigkeit des Vereins beschrieben.
  • Bei den ideellen bzw. finanziellen Mitteln ist eine Tätigkeit, die der Verein ausübt, oder eine Finanzierungsquelle, über die der Verein verfügt, nicht aufgezählt.
  • Der Verein bedient sich eines Erfüllungsgehilfen und dies ist in den Statuten nicht vorgesehen.
  • In der Auflösungsbestimmung fehlt die Festlegung, wie das Vermögen gewidmet wird, wenn der begünstigte Zweck wegfällt.
  • Bei GmbHs: Der Unternehmensgegenstand, also die Tätigkeit der Gesellschaft, wird genannt, aber nicht der abstrakte Zweck.
  • Zu beachten ist auch, dass im Gesellschaftsvertrag der Ausschluss von Gewinnausschüttungen verankert ist.

Fazit: Da es für die steuerlichen Begünstigungen auf die passende schriftliche Rechtsgrundlage ankommt, ist es wichtig diese rechtzeitig von einem Steuerberater prüfen zu lassen und gegebenenfalls auf den aktuellen Stand zu bringen.

Für weitere Informationen dazu lesen Sie auch unseren Beitrag in der Ausgabe 2022 des taxARTISTS.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team