Liebe Klientinnen und Klienten, liebe Freunde!

In unseren heutigen News informieren wir Sie über den ab 20.05.2020 beantragbaren Fixkostenzuschuss. Die Konkretisierung der Richtlinie ist derzeit noch im Gange, Anpassungen sind daher noch möglich. Weiteres übermitteln wir Ihnen die adaptierte Richtlinie zum Härtefall-Fonds und möchten Ihre Aufmerksamkeit nochmals auf die am 28.05.2020 endende Frist zur Einreichung der Kurzarbeitsbeihilfe richten.

Inhalt News:
      A.    Fixkostenzuschuss
      B.    Adaptierte Richtlinie Härtefallfonds
      C.    Kurzarbeitsbeihilfe
      D.    Wirtshaus-Paket
      E.    Stundung von Gebietskrankenkassenbeiträgen
      F.    Kanzleiöffnungszeiten

A) Fixkostenzuschuss

1. Was sind Zuschüsse im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds?

Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben, gewährt.

2. Welche Unternehmen bekommen diese Fixkostenzuschüsse?

  • Der Sitz oder die Betriebsstätte muss in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein.
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist.
  • Unternehmen, die vor der COVID-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren.

3. Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen?

Erhalt der Arbeitsplätze in Österreich bzw. das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht).

4. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und wird nur gewährt, wenn er mindestens 2.000 Euro beträgt; er ist abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens:

  • 40 – 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
  • 60 – 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
  • 80 – 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung

 
5. Was sind Fixkosten?

Unter anderem Geschäftsraummieten und Pacht, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen.

6. Ist der Unternehmerlohn Teil des Fixkostenzuschusses?

Ja, ein angemessener Unternehmerlohn kann bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften als Teil der Fixkosten berücksichtigt werden, abzüglich der Nebeneinkünfte.
Der Unternehmerlohn berechnet sich auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres (steuerlicher Gewinn/Monate unternehmerischer Tätigkeit) und beträgt mindestens 666,67 Euro und höchstens 2.666,67 Euro pro Monat.

7. Wie werden die Fixkosten berechnet?

Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16. März 2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 15. September 2020.

8. Ab wann kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden?

Der Antrag auf Gewährung des ersten Drittels des Fixkostenzuschusses ist ab 20. Mai möglich.

9. Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen:

  • Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden.
  • Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden.
  • Der Rest kann ab 19. November beantragt werden.

Unternehmen, die schon bei der Beantragung der 2. Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen übermitteln und auch den Wertverlust saisonaler Waren nachweisen können, können bereits ab 19. August die restlichen 2/3 beantragen.
Ziel ist eine rasche Bearbeitung der Anträge, damit bereits ab Ende Mai/Anfang Juni mit den ersten Auszahlungen zu rechnen ist.

10. Was ist bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen?

Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline. Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten.
Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen. Der Antrag wird vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht.
Für die Beantragung der ersten Tranche gilt:

  • Beträgt der Zuschuss nicht mehr als 12.000 Euro muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter erfolgen.
  • Bei einem Zuschussvolumen von bis zu 90.000 Euro kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Bilanzbuchhalters auf die Plausibilität beschränken.

11. Werden die Anträge vor Auszahlung noch vom Finanzamt überprüft?

Es wird eine Risikoanalyse durch die Finanzverwaltung vorgenommen, danach werden die Anträge an die Förderstelle (COFAG) übermittelt. Nachträglich kann eine Überprüfung durch das Finanzamt vorgenommen werden.

12. Fallen Kosten für die Antragstellung an?

Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

13. Wer entscheidet über den Fixkostenzuschuss und wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag erfolgt über den FinanzOnline-Zugang jedes Unternehmens. Die COFAG prüft den Antrag, genehmigt diesen und beauftragt die Auszahlung.
Infos der Förderstelle: https://cofag.at/

14. Muss der Fixkostenzuschuss zurückgezahlt werden?

Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden.

15. Gibt es eine Obergrenze für den Fixkostenzuschuss?

Ja. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen und Konzern mit maximal 90 Mio. Euro beschränkt.

16. Unterliegt ein Fixkostenzuschuss der Steuerpflicht?

Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

17. Können auch Unternehmen, die bereits Unterstützungen bekommen haben, den Fixkostenzuschuss beantragen?

Ja, die bisherigen Unterstützungen (z.B. Härtefall Fonds) werden jedoch gegengerechnet. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

18. Wer ist ausgenommen vom Fixkostenzuschuss?

Unternehmen, die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen und wenn über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe verhängt oder eine entsprechende Verbandsgeldbuße verhängt wurde. Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.
Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt das Kurzzeitmodell in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme kann auf begründeten Antrag durch die Wirtschaftskammer Österreich und den Österreichischen Gewerkschaftsbund im Konsens gewährt werden.
Unternehmen des Finanzbereichs (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen).
Darüber hinaus ausgenommen sind auch im mehrheitlichen (Eigendeckungsgrad von weniger als 75 %) und alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.

19. Was passiert bei Falschangaben bei Beantragung der Förderung?

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen und Vertragsstrafen, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt, nach sich.

B) Die adaptierte Richtlinie zum Härtefall-Fonds finden Sie als Anlage diesem Mail beigefügt.

 

C) Kurzarbeitshilfe

Bitte beachten Sie, dass der letzte Tag der Einreichung der Kurzarbeitsbeihilfe beim AMS für die Monate März und April 2020 der 28. Mai 2020 ist und Sie daher diese Frist nicht versäumen! Es ist zu erwarten, wenn Sie am letzten Tag der Frist einreichen, dass es unter Umständen zu Serverproblemen aufgrund der großen Datenmengen beim AMS kommen kann und die Einreichung nicht funktioniert. Wenn wir Ihnen hier behilflich sein sollen, stehen wir selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

D) Wirtshaus-Paket

Die Bundesregierung hat angekündigt, ein Maßnahmenpaket für die Gastronomie („Wirtshaus-Paket“) mit steuerlichen Entlastungen und weiteren Unterstützungen zum Konsumanreiz zu schnüren. Ein Gesetzesentwurf mit dem Titel 19. COVID-19-Gesetz (IA 537/A) liegt nun vor und enthält folgende Eckpunkte:

  • Anheben der Grenze für steuerfreie Essensgutscheine für Gastronomie von EUR 4,4 Euro auf EUR 8,00 und für Lebensmittelgutscheine von EUR 1,10 auf EUR 2 ab 1. 7.2020
  • Erhöhen der Absetzbarkeit von Geschäftsessen von 50% auf 75% ab 1. Juli bis Ende 2020
  • Senken der Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke von 20% auf 10% ab 1.7. bis Ende 2020
  • Abschaffen der Schaumweinsteuer ab 1.7.2020

Weiters sind Erleichterungen bei der Gastgewerbe-Pauschalierung in der Form geplant, dass die Pauschalierungsgrenze von EUR 255.000 auf EUR 400.000 Jahresumsatz, das Grundpauschale von 10 % auf 15 % des Umsatzes und der Mindestpauschalbetrag von EUR 3.000 auf EUR 6.000 angehoben werden. Diese Änderungen werden in der Gastgewerbe-Pauschalierungsverordnung festgelegt.

E) Stundung von Gebietskrankenkassenbeiträgen

Laut Informationsschreiben der ÖGK ist geplant, zusätzlich zu den aktuellen Stundungsregelungen weiterführende Zahlungserleichterungen sowohl für die COVID-Beitragszeiträume (02/03/04-2020) als auch für kommende Beitragszeiträume im Jahr 2020 zu schaffen. Die ÖGK ersucht daher mit Raten-/Stundungsanträgen vorerst zuzuwarten, es ist geplant rechtzeitig vor Auslaufen der aktuellen Maßnahmen (31.05.2020) über WEBEKU und die ÖGK-Homepage über die weitere Entwicklung zu informieren.

F) Kanzleiöffnungszeiten

Unsere Kanzleiöffnungszeiten sind derzeit von 8-15 Uhr. Sollten Sie einen persönlichen Termin außerhalb der eingeschränkten Öffnungszeiten wünschen, so ersuchen wir Sie um Kontaktaufnahme.

Bei Fragen stehen wir Ihnen auch weiterhin sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Die Mitarbeiter und Partner von HHP