Eckpunkte der Kurzarbeit Phase III ab Oktober 2020


  • Ab dem 1.10.2020 gilt das neue, angepasste Kurzarbeitsmodell, welches spätestens mit dem 31.3.2021 endet.
  • Die Arbeitszeit der Dienstnehmer kann auf 30% bis 80% reduziert werden und in gewissen Härtefällen können sogar die 30% Untergrenze im Einvernehmen mit den Sozialpartnern unterschritten werden. Es gilt ein Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten.
  • Grundsätzlich erhalten die Arbeitnehmer weiterhin zwischen 80, 85 oder 90 % des Nettolohns , wobei zusätzlich Lohnerhöhungen berücksichtigt werden (dynamische Betrachtungsweise). Das Entgelt wird monatlich abgerechnet, wie auch die Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Um Missbrauch vorzubeugen, wird in Zukunft durch ein standardisiertes Verfahren die wirtschaftliche Betroffenheit der Betriebe ermittelt. Die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit muss dargestellt, der wirtschaftliche Ist-Stand belegt und eine Prognoserechnung für die Dauer der Kurzarbeit vorgelegt werden, in der die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Die Überprüfung dieser Voraussetzung soll bei Beantragung von Kurzarbeit für mehr als fünf DienstnehmerInnen von einem externen Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erfolgen.
  • Ebenfalls gilt weiterhin, dass die von Kurzarbeit betroffenen DienstnehmerInnen mindestens ein Monat nach Beendigung der Kurzarbeit im Unternehmen beschäftigt bleiben müssen.
  • Zusätzlich wird die Kurzarbeit für Weiterbildungsmaßnahmen genutzt, die die Unternehmen in Kooperation mit dem AMS abwickeln. Für die entfallende Arbeitszeit ist eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft der DienstnehmerInnen für Weiterbildungsmaßnahmen vorgesehen, die der Arbeitgeber anbietet. Ein Ausbildungskostenrückersatz ist hier aber nicht möglich.