Kurzarbeit

  • Bei vorübergehenden wirtschaftliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19
  • Für alle Unternehmen, auch Arbeitskräfteüberlasser, Ärzte und andere Freiberufler sowie Vereine
  • Arbeitszeitausfall: mindestens 10% und maximal 90% der Normalarbeitszeit. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit bis zu 100% möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 90% Ausfallzeit nicht überschritten werden.
  • Dauer: Zunächst maximal 3 Monate, Verlängerung um maximal 3 weitere Monate möglich
  • Arbeitnehmer erhalten während der Kurzarbeit zwischen 80 und 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts. Bis zu EUR 1.700 sind es 90 Prozent, bis zu EUR 2.685 sind es 85 Prozent und bis zu EUR 5.370 80 Prozent. Lehrlinge erhalten weiterhin 100 Prozent ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung.
  • Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt. In den Pauschalsätzen sind ab dem ersten Monat sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht.
  • Kurzarbeit kann sofort beantragt werden. Urlaub und Zeitguthaben sind nach vorheriger Aufforderung durch den Arbeitgeber zu konsumieren.

Was ist nötig, um Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen umzusetzen?

  • Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder mit den einzelnen Arbeitnehmern
  • Vorbereitung folgender Dokumente:
    • Sozialpartnervereinbarung „Betriebsvereinbarung“, bzw. „Einzelvereinbarung“
    • AMS-Antragsformular
  • Übermittlung der Unterlagen an das örtlich zuständige AMS: AMS Landesgeschäftsstellen
  • Sie erhalten innerhalb von 48h Rückmeldung bezüglich Genehmigung bzw. Ablehnung Ihres Antrags bzw. die Meldung von Nachbesserungsbedarf.

Am 19.03. wurde die finale Richtlinien zur Kurzarbeitsbeihilfe veröffentlicht. Sie finden Sie ebenso wie das AMS-Antragsformular hier: AMS Kurzarbeit
Das Antragsformular wurde überarbeitet, alte Formulare werden vom AMS nicht angenommen.

Finanzamt

  • Herabsetzung der Vorauszahlungen
    Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, können sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf null herabsetzen lassen.
  • Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen
    Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so werden für solche Nachforderungen Anspruchszinsen festgesetzt. Diese können für betroffene Unternehmen entfallen.
  • Zahlungserleichterungen
    Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden.
  • Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen
    Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können betroffene Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall der Zinsen beantragen.

Österreichische Gesundheitskasse ÖGK (vormals Gebietskrankenkasse)

  • Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
  • Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
  • Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
  • Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.

Betriebe werden ersucht, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.
Diese Maßnahmen gelten bis auf weiteres, voraussichtlich aber zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020.

SVS (vormals SVA)

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail oder direkt per Online Formular Stundung/Ratenzahlung eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage finden Sie hier: Online Formular Herabsetzung.

Haftung für Kredite – „aws Garantie“

  • Haftung für Überbrückungskredite für Klein- und Mittelbetriebe aller Branchen, ABER
    • Im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr müssen die URG-Kriterien erfüllt worden sein (Eigenmittelquote höher als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer weniger als 15 Jahre).
    • Es dürfen kein Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben sein.
  • Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist.
  • Bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU (inkl. Verflechtungen) bei Garantielaufzeit von max. 5 Jahre
  • Keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümer des Unternehmens)

Nähere Infos inklusive Richtlinie: aws Überbrückungsgarantie

Für Wien: Haftung für Kredite – Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank

  • Bürgschaften für neue / zusätzliche Betriebsmittelrahmen aufgrund Liquiditätsbedarf
  • Finanzierungsvolumen von EUR 5.000 – 350.000 für Unternehmen unter EUR 5 Mio. Jahresumsatz
  • Laufzeit: 3 Jahre endfällig oder 5 Jahre mit jährlicher 20%iger Abschichtung

Nähere Infos: Haftung Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank

Für Wien: Zuschüsse für Kleinbetriebe

  • Notlagenfonds iHv. EUR 20 Mio. von Wirtschaftskammer Wien und Stadt Wien für Mietzuschüsse und Ausgleich von Umsatzausfällen
  • Für Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien (seit mindestens 2 Jahren Gewerbeberechtigung) mit maximal 10 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente)
  • Nicht rückzahlbarer Mietzuschuss bei monatlichen Umsatzrückgang im Ausmaß von 50 % bis 74%
    • im Wohnungsverband von maximal EUR 100 monatlich
    • in einem Mietobjekt von maximal EUR 600 monatlich
  • Nicht rückzahlbarer Ausfallersatz bei Umsatzrückgang ab 75 %
    • von von maximal EUR 1.000 monatlich
  • Der maximale Förderzeitraum ist auf fünf Monate begrenzt. Der Umsatzrückgang muss im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.7.2020 stattgefunden haben. Einreichungen sind im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 31.12.2020 möglich.

Nähere Infos: Informationsblatt, Förderrichtlinien und Förderantrag

Für Wien: Förderung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen

  • Das Förderprogramm unterstützt Projekte, die die Einrichtung von Telearbeitsplätzen sowie die Schaffung einer stabilen Kommunikation zwischen Telearbeitsplätzen und dem Unternehmensstandort bzw. -standorten zum Inhalt haben.
  • Förderquote: 75 %; bis zu EUR 10.000 pro Projekt
  • Einreichzeitraum: 01.03.2020 bis 31.12.2020

Nähere Infos: Förderung Telearbeitsplätze

Für Niederösterreich

Für kleine und mittlere Unternehmen stellt das Land NÖ ein Maßnahmenpaket zur Verfügung, das Sie unter www.noebeg.at/leistung/unterstuetzungspaket-fuer-noe-unternehmen-coronavirus/ abrufen können.