Wichtige Informationen zum Förderantrag für den Härtefall-Fonds:

  • Ab Freitag, den 27.03.2020, 17 Uhr können Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden.
  • Es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss, welcher nicht zurückgezahlt werden muss.
  • Anspruchsberechtigte: Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:
    • Ein-Personen-Unternehmer
    • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
    • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
    • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
    • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
    • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

  • Anspruchskriterien:
      • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
      • Unternehmensgründung bis 31.12.2019 – Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit
      • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
      • Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
      • Obergrenze: im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf Einkommen max. 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen – wenn kein Einkommenssteuerbescheid vorhanden, dann eigene Schätzung der Einkünfte
      • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a.
      • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
      • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
      • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
      • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefall-Fonds ist ausdrücklich möglich.
      • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
      • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein
      • Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

    • Höhe der Förderung:
      • Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

       
      Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung ab 27.03., 17:00 Uhr)

    • Bei einem Nettoeinkommen zwischen 5.527,92 Euro p.a. und 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
    • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
    • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
    • Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung):

    • Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
    • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.
    • Der Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen.

     
    Nähere Infos bzw. Antworten zu Detailfragen: Infos Härtefall-Fonds sowie die vollständige Förderrichtlinie.

    Weitere Kurzinfos:

    Kurzarbeit:

    • Kurzarbeitsgeld anteilig auch bei Krankenstand
    • Kurzarbeit ist nicht möglich für geringfügig Beschäftigte, GSVG-versicherte Geschäftsführer und Vorstände
    • MitarbeiterInnen, mit denen Kurzarbeit vereinbart wurde, dürfen in einem anderen Betrieb geringfügig arbeiten. Wichtig: nicht beim selben Betrieb.

     
    Die neue COVID-19-Richtlinie wurde veröffentlicht sowie weitere Dokumente zur Kurzarbeit aktualisiert: AMS Dokumente Kurzarbeit

    Mietzinsreduktion für geschlossene Betriebe:

    • Justizministerin Alma Zadic hat klargestellt, dass sich der Mietzins für behördlich geschlossene Geschäftsräume während der Coronakrise reduzieren kann
    • Die Wirtschaftskammer stellt Musterschreiben zur Verfügung (siehe anbei)

     
    Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Krise

    • Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern ua von Kapitalgesellschaften nunmehr auch ohne physische Anwesenheit möglich
    • Frist für ordentliche Hauptversammlung einer AG auf 12 Monate verlängert
    • Gewinnausschüttung:
    • GmbH: Ausschüttung nicht möglich, wenn nachhaltige Verschlechterung der Vermögenssituation (§ 82 Abs. 5 GmbHG)
      Kürzung des Ausschüttungsbetrages um den nachträglich eingetretenen Verlust (i.d.R. zu ermitteln durch Zwischenbilanz)
    • AG: Vergleichbare Bestimmung wie bei der GmbH fehlt bei der AG.
      Bei nachhaltiger Verschlechterung der Vermögenssituation wird eine Ausschüttung – analog zur GmbH – ebenso (teilweise) unzulässig sein.
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      Bei Fragen stehen wir Ihnen auch weiterhin sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir ersuchen um Ihr Verständnis, dass wir durch die besondere Situation auch sehr gefordert sind und nicht immer sofort auf Ihre Anfrage reagieren können. Wir sind bemüht, so schnell wie möglich, den für Sie bestmöglichen Lösungsansatz zu finden.

      Alles Gute!

      Die Mitarbeiter und Partner von HHP