Entschädigung nach dem Epidemiegesetz versus Entschädigung aus dem COVID-19-Fonds bei Betriebsschließungen

Bei Betriebsschließungen ist grundsätzlich zwischen dem Betretungsverbot nach der Covid-19 Verordnung und der Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebes gem. § 20 Epidemiegesetz zu unterscheiten. Daher gibt es grundsätzlich bei einem Betretungsverbot nach der Covid-19 Verordnung auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz. Kürzlich heftig diskutiert wird, ob die Covid-19 Verordnung das Epidemiegesetz auch tatsächlich „aushebeln“ kann. Sollten Sie von Betriebsschließungen betroffen sein, so ist es ratsam, diesen Themenbereich mit Ihrem Anwalt zu besprechen und abzuklären, ob doch auch eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz in Frage kommt. Achtung: Anträge müssen binnen 6 Wochen ab verordneter Betriebsschließung bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden!!!

Die aktuellsten Informationen zum Hilfspaket COVID-19 beinhalten:

  • Kurzarbeitsbeihilfe – Klarstellungen per 3.4.2020
  • Härtefall-Fonds Phase 2 – Vorab-Information – Antragstellung voraussichtlich ab 16.4.2020 möglich
  • Hilfsfonds: Kreditgarantien – Beantragung ab 8.4.2020 möglich
  • Hilfsfonds: Fixkostenzuschüsse – Registrierung ab 15.4.2020 möglich

Die neue Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) Aktualisierung per 3.4.2020

Es gab einige Ergänzungen bzw. Klarstellungen. Die wichtigsten sind:

  • Der Antrag sollte primär über das eAMS-Konto eingebracht werden und kann alternativ auch per E-Mail eingebracht werden. Die Unterschriften der Sozialpartner holt das AMS selbst ein!
  • Nach Klarstellung der Sozialpartner dürfen auch einzelne Mitarbeiter zur Kurzarbeit gemeldet werden!
  • Zur Nettolohngarantie: Als Überstundenentgelte im Sinne der Kurzarbeitsbeihilfe gelten auch widerrufliche Überstundenpauschalen, NICHT ABER unwiderrufliche Überstundenpauschalen und All inclusive-Entgelte, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind.
  • Es können nur jene Mitarbeiter in die Kurzarbeit miteinbezogen werden, die schon mindestens einen Monat im Unternehmen beschäftigt sind.
  • Entgeltfortzahlung bei Krankenstand: Hier wurde nun in die Sozialpartnervereinbarung die Klarstellung aufgenommen, dass auch für die Zeit der Entgeltfortzahlung im Falle eines Krankenstandes Kurzarbeitshilfe gewährt wird. Die Beihilfe wird bis zur Höhe der Nettogarantie gewährt, abzüglich der im Leistungszeitraum vorgesehenen Arbeitsstunden.
  • Im Falle von Teilzeitbeschäftigung kann der Pauschalsatz mittels „AMS-Teilzeitberechnungs-Tool für die COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe“ (siehe Link nachfolgend) errechnet werden:
    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

Härtefall-Fonds: Phase 2 – Vorabinformation Stand 8.4.2020

Vorabinformation zur Phase 2 des Härtefall-Fonds, welche nach Ostern startet. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab 16.4.2020 möglich sein.

Die Wirtschaftskammer hat die Erfahrungen aus den ersten Tagen der Abwicklung an die Regierung rückgemeldet und es wurden wichtige Verbesserungen für die Unternehmerinnen und Unternehmer ausverhandelt. Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten können.

1.) Welche Verbesserungen gibt es?

  • Einkommensober- und -untergrenzen werden künftig entfallen
  • Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe
  • Außerdem können in der Phase 2 nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) aus dem „Erste-Hilfe-Fonds“ einen Pauschalbetrag beziehen

2.) Wie hoch ist die Förderung?

Konkret wird mit einem Zuschuss von max. EUR 2.000 pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang – gesamt bis zu EUR 6.000 – abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.

Weitere Infos dazu auf bmf.gv.at

3.) Wer kann um eine Förderung ansuchen?

Antragsberechtigt sind folgende Gruppen (ident mit Phase 1 – eine WKO-Mitgliedschaft ist nicht Voraussetzung):

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie zB Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (zB im Gesundheitsbereich)

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

4.) Notwendige Unterlagen zur Antragstellung

Für die Beantragung der Soforthilfsmaßnahme brauchen Sie folgende Unterlagen (gleichbleibend wie bei Phase 1):

  1. Ihren WKO-Benutzeraccount, falls vorhanden.
  2. Ihre persönliche Steuernummer (XX – XXX/XXXX)
  3. Ihre KUR ODER GLN: Die KUR ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters. Sie finden diese im eigenen Account des Unternehmensservice-Portals (USP). Nach dem Login im Unternehmensservice-Portal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“.
    Weiters können Sie die KUR auch unter diesem Link ermitteln:
    https://www.ersb.gv.at/ersb/faces/ErsbMain.xhtml
    Auch Ihre Global Location Number (GLN) finden Sie im Unternehmensserviceportal in Ihren Unternehmensdaten.
    WKO-Mitglieder können die GLN auch über das Firmen-ABC abrufen: firmen.wko.at
    Weitere Informationen zur KUR und GLN finden Sie auf der WKO-Seite: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html#heading_kur_gln
  4. Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen.
  5. Halten Sie bitte auch Ihren gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereit.

Die Anmeldung erfolgt über die Homepage der WKO:https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
Hier können Sie die gesamte Härtefall-Fonds – Förderrichtlinie abrufen.


Corona Hilfs-Fonds | Kreditgarantien: Beantragung ab 8.4.2020 möglich

1. Welchen Umfang haben die Garantien der Republik?

Die Garantie der Republik deckt 90% der Kreditsumme ab. Damit werden Betriebsmittelkredite besichert. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder maximal 120 Mio. Euro. Diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

2. Wie hoch ist das Garantieentgelt?

Es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen, zur Anwendung.

3. Wann kann die bestehende Garantie von einer Bank gezogen werden?

Die Garantie kann gezogen werden, wenn der Kreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Kreditvertrag säumig ist oder ein Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse unterblieben ist.

4. Was sind die Voraussetzungen für die Garantie der Republik?

Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein, und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Für Aktiengesellschaften gilt, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden dürfen.

5. Wie komme ich zur Garantie?

Single-Point of Contact ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet.
Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt. Von der COFAG werden von der Kreditsumme 90% garantiert.

6. Ist diese Garantie einer Bundesgarantie gleichzusetzen?

Ja und ist somit die höchste Sicherheit, die die Republik Österreich vergeben kann.

7. Ab wann kann die Garantie beantragt werden?

ab 8. April 2020

8. Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Ausstellung der Garantie?

Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können.

9. Was ist nicht Ziel der Garantie der Republik?

Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.


Corona Hilfs-Fonds | Fixkostenzuschüsse: Registrierung ab 15.4.2020 möglich

Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise, bei Umsatzrückgang 40-100%, Zuschuss 25-75% der Fixkosten. Die Auszahlung kann erst nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten erfolgen.

1. Was sind Zuschüsse im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds?

Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise gewährt.

2. Welche Unternehmen bekommen diese Fixkostenzuschüsse?

  • Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist
  • Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren

3. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

  • 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80 – 100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

4. Was sind Fixkosten?

Grundsätzlich: Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten, manche führen hier zB Leasingverpflichtungen an), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation.
Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50% des Wertes verlieren.

5. Ist der Unternehmerlohn Teil des Fixkostenzuschusses?

Ja, ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds). Das kann normalerweise nur bei Einzelunternehmen/Personengesellschaften zum Tragen kommen.

6. Wie werden die Fixkosten berechnet?

Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen.

7. Was ist bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen?

Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

8. Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen?

Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.

9. Wer entscheidet über den Fixkostenzuschuss und wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss ist bei dem online Tool der AWS zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS.

10. Ab wann kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden und wie lange?

Ab 15. April 2020. Die Registrierung eines Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021.

11. Wann kommt es zur Auszahlung?

Nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres (2020) und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.

Bei Fragen stehen wir Ihnen auch weiterhin sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Alles Gute!

Die Mitarbeiter und Partner von HHP