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HHP Blog

Die wichtigsten Änderungen der Ökosozialen Steuerreform und Entlastungspakete 2023

Abschaffung der kalten Progression In Österreich wird grundsätzlich nach dem „Nominalprinzip“ besteuert. Das bedeutet, dass der zahlenmäßige Wert, aber nicht der tatsächliche Geldwert maßgeblich ist. Doch durch die jüngsten Preissteigerungen gibt es eine große Differenz zwischen dem nominellen und dem realen Einkommenszuwachs. Um einer sogenannten „kalten Progression“ entgegenzuwirken, werden ab 2023 (bei der Einkommensteuer schon ab 07/2022) die Steuertarife an die Inflationsrate angepasst. Schritte dafür sind:
  • Anhebung der Tarifstufen: Die Steuergrenzen werden jedes Jahr um zwei Drittel der jeweiligen Teuerung angehoben, basierend auf der Jahresinflationsrate der Statistik Austria.
  • Anpassung der Absetzbeträge: Diese Beträge werden samt zugehöriger Einschleifgrenzen und der SV-Rückerstattung in voller Höhe der Inflationsrate angepasst. Dazu gehören:
    • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
    • Verkehrsabsetzbetrag
    • Pensionistenabsetzbetrag
    • Kinderabsetzbetrag
Ebenso wurde die Familienbeihilfe um die volle Inflationsrate erhöht. Bereits ab 2022 stet ein mit 2.000 EUR (gegenüber bisher 1.500 EUR) erhöhter Familienbonus je minderjährigem Kind (je volljährigem Kind 650 EUR statt 500 EUR) zur Verfügung. Erhöhung der Grenze der GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter) Die Grenze für die sofortige Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von 800 EUR auf 1.000 EUR erhöht. Diese gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Senkung des Körperschaftsteuersatzes Eine weitere Maßnahme der Ökosozialen Steuerreform ist die schrittweise Senkung des Körperschaftssteuersatzes. Der Satz wird von 25% auf 23% gesenkt. Das bedeutet, dass ab 2023 der Steuersatz auf 24% sinkt und ab 2024 auf 23%. Investitionsfreibetrag Unternehmen können ab jetzt einen Investitionsfreibetrag für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend machen, solange diese nach dem 31.12.2022 hergestellt oder angeschafft wurden. Der Freibetrag beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs-/Herstellungskosten und stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe dar. Wenn es sich dabei um Güter des Bereichs der Ökologisierung handelt, kann sich der Betrag auf 15% erhöhen.   Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team