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Erhöhung des Gewinnfreibetrag und Erweiterung des Investitionsfreibetrags

Im Zusammenhang mit der ökosozialen Steuerreform (Siehe unseren Blogbeitrag) ist es zu vielen neuen Maßnahmen gekommen, die mit 14. Februar 2022 im Bundesgesetzblatt endgültig veröffentlicht wurden. Eine dieser Maßnahmen betrifft die Erhöhung des Gewinnfreibetrages und die Einführung des neuen Investitionsfreibetrags.

Doch vorerst: Worum handelt es sich eigentlich bei einem Gewinnfreibetrag?

Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten können diesen Freibetrag unabhängig davon beanspruchen, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Der durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelte Gewinn ist normalerweise noch nicht der endgültige zu versteuernde Gewinn. Als Betriebsausgabe kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag von bis zu 15 Prozent (ab dem Jahr 2022 – bis inklusive 2021 waren es 13 Prozent) des (vorläufig ermittelten) Gewinnes abgezogen werden. Damit wurde für Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei den Arbeitnehmern erreicht. Der Gewinnfreibetrag besteht aus:

  • dem Grundfreibetrag (max. für Gewinne bis EUR 30.000,00); dieser wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht – auch bei mehreren Betrieben – nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt EUR 30.000,00 zu.
  • dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (bei Gewinnen über EUR 30.000,00); dieser muss durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden.
Unterscheidungen – Eine Übersicht
Grundfreibetrag Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
für die ersten EUR 30.000,00 Gewinn für Gewinnteile über EUR 30.000,00
keine Investition erforderlich Voraussetzung ist die Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder bestimmten Wertpapieren
automatische Berücksichtigung Nachweis in der Steuererklärung

 

Neuerungen zum Gewinnfreibetrag ab 1.1.2022

Mit der Ökosozialen Steuerreform kam es zu einer Erhöhung des Grundfreibetrags für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2021 beginnen von 13% auf 15%. Unverändert steht der Gewinnfreibetrag mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu:

Gewinne bis zu EUR 30.000,00 15%
Die nächsten EUR 145.000,00 13%
Die nächsten EUR 175.000,00 7%
Die nächsten EUR 230.000,00 4,5%

Für Gewinne über EUR 580.000,00 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Somit beträgt der Grundfreibetrag ab 1.1.2022 max. EUR 4.500,00 (15% von EUR 30.000,00) anstatt bisher maximal EUR 3.900,00 (13% von EUR 30.000,00). Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung EUR 45.950,00.

 

Neues zum Investitionsfreibetrag ab 1.1.2023

Zusätzlich zur Abschreibung sollen mit dem Investitionsfreibetrag 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, beträgt dieser 15%. Der Investitionsfreibetrag kann aber insgesamt höchstens in Höhe von EUR 1.000.000,00 von Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens 10% max. 1 Mio. im Jahr
Ökologische Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens 15% max. 1 Mio. im Jahr

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass eine betriebliche Einkunftsart vorliegt und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Weiters kann der Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren geltend gemacht werden, wenn eine Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb oder Betriebstätte zuzurechnen ist. Darüber hinaus ist der Ausnahmekatalog von nicht begünstigten Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen.

Es handelt sich bei der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags um ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung im Rahmen der Steuererklärung anzugeben ist. Es ist ein Anlageverzeichnis zu führen, wo die entsprechenden Wirtschaftsgüter anzuführen sind.

Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team