Sachverhalt Die Gattin des klagenden Arztes vereinbarte mit dem beklagten Patienten einen Termin; diesen nahm der Patient jedoch nicht wahr. Am selben Tag nahm die Ordination erneut mit dem Patienten Kontakt auf, vereinbarte einen weiteren Termin, wies jedoch den Patienten darauf hin, dass bei weiterem unentschuldigtem Fernbleiben eine Stornogebühr verrechnet wird. Auch der zweite Termin […]