Liebe Klientinnen und Klienten, liebe Freunde!



Es gibt wieder einige Neuigkeiten, über die wir Sie heute informieren möchten:

  1. Ende Juni hat die Regierung mit dem Konjunkturstärkungs- und Investitionsprämiengesetz weitere Entlastungs- und Investitionsfördermaßnahmen auf den Weg geschickt, die nunmehr auch bereits im Nationalrat und Bundesrat beschlossen wurden:


  2. a.   Rettungspaket

    • Mit dem Verlustrücktrag können Verluste aus 2020 mit Gewinnen aus 2019 (unter gewissen Voraussetzungen auch 2018) verrechnet werden
    • Ab 01.07.2020 kommt es zur Senkung der Umsatzsteuer auf 5% im Bereich Gastronomie, Kunst & Kultur, Publikationen und Beherbergung
      (nähere Details zu Fragen der Umstellung von Registrierkassen etc. entnehmen Sie bitte folgender Homepage:
      https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html
    • Wie bereits angekündigt, soll der Fixkostenzuschuss um 6 Monate verlängert werden – ein diesbezüglicher Beschluss liegt allerdings noch nicht vor. Aktuelle Informationen sind unter https://fixkostenzuschuss.at verfügbar.
    • Mit dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das nunmehr in Kraft ist, wurde die gesetzliche Stundung von Kreditraten (automatisch) bis 31.10.2020 verlängert; dies gilt für Konsumenten sowie für Kleinstunternehmen gemäß EU-Definition (weniger als 10 Mitarbeiter, weniger als 2 Millionen Umsatz bzw. Bilanzsumme); für besonders betroffene Branchen (wie Gastronomie, Tourismus und Reiseveranstalter) sollen zudem Erleichterungen durch temporäre staatliche Übernahme von Kreditrückzahlungsverpflichtungen mit späterer Begleichung durch die Unternehmen ermöglicht werden
    • Die zu Beginn der Covid-19-Pandemie vorerst bis 1. Oktober 2020 gewährten Finanzamt-Stundungen werden bis zum 15. Jänner 2021 ohne neuerliche Antragstellung verlängert. Bis 15. Jänner 2021 fallen keine Stundungszinsen an, danach werden diese schrittweise angehoben. Säumniszuschläge werden vorerst bis 31. Oktober 2020 nicht erhoben



    b.   Steuerentlastung

    • Der Eingangssteuersatz in der Einkommensteuer wird rückwirkend ab 01.01.2020 von 25% auf 20% gesenkt (betrifft Einkommensteile zwischen EUR 11.000 und EUR 18.000)
    • Der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile ab EUR 1 Mio bleibt hingegen bis 2025 erhalten
    • Ein Kinderbonus von EUR 360 pro Kind wird einmalig (voraussichtlich im Herbst) ausbezahlt; für Notstandshilfe bzw. Mindestsicherungsbezieher gibt es zusätzlich einen Kinderzuschuss von EUR 100 pro Kind
    • Personen, die ab Mai 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Not-standshilfe bezogen haben, erhalten einen einmaligen Bonus von EUR 450



    c.   Investitionsfördermaßnahmen

    • Mit dem kürzlich beschlossenen Investitionsprämiengesetz soll ein Anreiz für die Durchführung von Unternehmensinvestitionen zur Konjunkturbelebung geschaffen werden. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, wobei erste Maßnahmen mit der Investition bereits ab 01.08.2020 gesetzt werden können. Die Förderung (nicht rückzahlbarer Zuschuss) beträgt 7%, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit und Life-Science wird die Investitionsprämie auf 14% verdoppelt; für bestimmte klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Beteiligungserwerben etc. steht die Investitionsprämie nicht zu; Details werden in einer derzeit noch nicht verfügbaren Förderungsrichtlinie aufgenommen werden
    • Mit dem verabschiedeten Konjunkturstärkungsgesetz wurde nun auch die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für Investitionen ab 01.07.2020 geschaffen. Damit kann eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) von bis zu 30% geltend gemacht werden.
    • Weiters wurde für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft werden, eine beschleunigte AfA eingeführt. Im ersten Jahr beträgt die AfA das Dreifache des „normalerweise“ anzuwendenden Prozentsatzes (somit 7,5% im betrieblichen Bereich bzw. 4,5% im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die AfA wieder 2,5% im betrieblichen Bereich und 1,5% bei der Vermietung und Verpachtung im außerbetrieblichen Bereich


  3. Der angekündigte Künstler-Hilfsfonds wurde am 08.07.2020 mit dem Inkrafttreten der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbstständige Künstlerinnen und Künstler geschaffen; der Fonds soll Künstler, die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie in wirtschaftlicher Notlage befinden, mittels nicht rückzahlbarer Zuschüsse unterstützen. Anträge können bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) gestellt werden (siehe dazu die Informationen auf der Homepage der SVS unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal; weiters empfiehlt es sich nach wie vor beim Künstler-Sozialversicherungsfonds hinsichtlich Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren (https://www.ksvf.at/unterstuetzungs-fond.html)

  4. Der ebenfalls angekündigte NPO-Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen mit einer Dotierung von insgesamt EUR 700 Millionen ist nun ebenfalls gesetzlich geschaffen worden, ab 08.07.2020 (bis vorerst 31.12.2020) sind Anträge möglich.


  5. a.   Wer ist antragsberechtigt?

    • gemeinnützige Institutionen
    • Freiwillige Feuerwehren
    • gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
    • ebenfalls antragsberechtigt sind sog. Beteiligungsorganisationen; das sind solche, an denen die genannten Einrichtungen zu mehr als 50% beteiligt sind und zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks beitragen



    b.   Wer ist nicht antragsberechtigt?

    • Politische Parteien
    • Kapital- und Personengesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft sind
    • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, wie Banken, Versicherungen etc.



    c.   Welche Kosten werden gefördert?

    • Miete und Pacht
    • Wasser, Energie & Telekommunikation
    • Versicherungen & Lizenzkosten
    • bestimmte Zinsaufwendungen (für vor dem 10.03.2020 eingegangene Verpflichtungen)
    • Personalkosten (für Personen, die nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beschäftigt sind)
    • COVID-19 bedingte Kosten (für Schutzausrüstungen, Desinfektionsmittel etc.)
    • „frustrierte“ Kosten (also Vorlaufkosten, die in Zusammenhang mit abgesagten Veranstaltungen stehen)
    • Steuerberatungskosten
    • Zahlungsverpflichtungen (zB Buchhaltungskosten, Jahresabschlusskosten, Marketing & Werbung etc.)



    d.   Struktursicherungsbeitrag

    • Mit diesem Beitrag, der sich auf 7% der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen beläuft, sollen pauschal jene Kosten abgegolten werden, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, aber für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind (Instandhaltungsaufwand, Wartungskosten etc.)
    • Der Struktursicherungsbeitrag ist mit EUR 120.000 pro Organisation begrenzt.



    e.   Förderzeitraum?

    • gefördert werden die genannten förderfähigen Kosten, die im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.09.2020 anfallen
    • für COVID-19 bedingte Kosten gilt, dass sie förderbar sind, wenn sie ab 10.03.2020 angefallen sind
    • frustrierte Kosten müssen vor dem 10.03.2020 entstanden sein



    f.   Maximalförderung

    • Gefördert werden die unter c. genannten Kosten für den Förderzeitraum zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages;
    • Die maximale Fördersumme ergibt sich jedoch in Höhe des Einnahmenausfalles für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.09.2020 im Vergleich zur Periode 01.01.2019 bis 30.09.2019
    • Für Neugründungen und verbundene Organisationen gibt es Besonderheiten zu beachten



    g.   Antragstellung

    • die Antragstellung hat online über die Homepage https://www.npo-fonds.at zu erfolgen
    • Beträge bis EUR 3.000 werden sofort ausbezahlt
    • Beträge darüber werden zu 50% sofort ausbezahlt, der Rest nach erfolgter Prüfung der Abrechnung (da die anfallenden Kosten und ausfallenden Einnahmen bis 30.09.2020 zum jetzigen Zeitpunkt naturgemäß nur im Schätzungswege ermittelt werden können)
    • der Förderantrag ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen (jedenfalls dann, wenn die beantragte Förderung mehr als EUR 12.000 beträgt bzw. in weiteren definierten Fällen)
    • Zu beachten ist, dass aufgrund Fehlen EU-rechtlicher Genehmigung Anträge von mehr als EUR 100.000 derzeit nicht möglich sind; ebenso nicht möglich sind derzeit Anträge von Beteiligungsorganisationen



    h.   weiterführende Informationen


  6. Das Epidemiegesetz wurde jüngst novelliert; damit eröffnen sich unter Umständen neue Möglichkeiten für die Antragstellung auf Entschädigungen für von Betretungsverboten im Zuge der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, da die bislang vorgesehene Frist von 6 Wochen für die Entschädigungsantragsstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde durch eine 3-monatige Frist ersetzt wurde und überdies bereits abgelaufene Fristen neu zu laufen beginnen. Sollten Sie daher grundsätzlich von dieser Thematik betroffen sein und die Antragsfrist versäumt haben, lohnt es sich womöglich sich nochmals damit zu beschäftigen.

  7. Zu guter Letzt möchten wir Sie noch informieren, dass seit gestern (16.07.2020) die vierte Tranche für den Härtefallfonds für den Zeitraum 16.06.2020 bis 15.07.2020 beantragt werden kann.

  8. Bei Fragen stehen wir Ihnen auch weiterhin sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.

    Die Mitarbeiter und Partner von HHP