In HHP-blog

E-Autos als Firmenfahrzeuge sind im Gegenzug zu Verbrennern von Lohnsteuer und Sozialabgaben befreit. Ab 2023 können sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen, von weiteren abgabenrechtlichen Begünstigungen bei Elektrofahrzeugen profitieren.

Bezugsumwandlung:

Für Betriebe gibt es seit dem 01.01.2023 nun die Möglichkeit der Bezugsumwandlung. Die Arbeitgeber:in übernimmt in diesem Fall den privaten Leasing-Vertrag einer Mitarbeiter:in von einem E-Auto. Im Gegenzug wird das Bruttogehalt entsprechend reduziert. Nach dem Wegfall der Lohnsteuer bleibt schlussendlich netto wesentlich mehr übrig. Durch die geringeren Lohnnebenkosten und der verbesserten Mitarbeiterbindung, profitiert auch die Arbeitgeber:in.

Kostenübernahme bei Ladung des E-Autos:

Kosten die die Arbeitnehmer:in aus der Aufladung des arbeitgebereigenen E-Autos trägt, können bis zu 30,00 EUR pro Monat abgabenfrei ersetzt werden. Wenn die Arbeitgeber:in die Kosten trägt, fallen ohne Obergrenze keine Abgaben an. Das Aufladen für private E-Fahrzeuge am Firmengelände ist nun steuerfrei. Dies stellt eine attraktive Alternative für Personen dar, die aufgrund fehlender öffentlicher Verkehrsmittel nicht von einem lohnsteuerfrei gewährtem Klimaticket profitieren können. Das gilt auch für E-Bikes und E-Mopeds. Die Anschaffung einer Wallbox kann  die Arbeitgeber:in mit bis zu 2.000 EUR abgabenfrei unterstützen.

E-Car-Sharing:

Für Personen, die weder über ein dienstliches oder ein privates E-Auto verfügen, gibt es ab dem Jahr 2023 eine weitere essenzielle Möglichkeit: E-Car-Sharing. Mit bis zu 200,00 EUR kann  die Arbeitgeber:in die private Teilnahme an einer solchen Plattform steuerfrei unterstützen.

 

Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team