In HHP-blog

In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen zwei steuerliche Neuerungen bei Kleinunternehmern vorstellen. Zum Einen wurde die für die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer relevante Umsatzgrenze von EUR 30.000 auf EUR 35.000 angehoben. Zum Anderen steht Kleinunternehmern ab der Veranlagung 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung offen.

Voraussetzungen und Besonderheiten:

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Pauschalierung ist, dass der Jahresumsatz maximal 35.000 EUR beträgt und Einkünfte aus Gewerbetrieb oder selbständiger Tätigkeit vorliegen.

  • Die Pauschalierung ist anwendbar unabhängig davon, ob in der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird.
  • Bei der Umsatzgrenze von EUR 35.000 handelt es sich (wie bei der Kleiunternehmerbefreiung in der USt) um eine Nettogröße zu der die anfallende Umsatzsteuer noch hinzuzurechnen ist – also bis zu EUR 42.000 Bruttoumsatz.
  • Auch die Regelung für ein einmaliges Überschreiten der Grenze bis zu 15 % innerhalb von 5 Jahren gilt nunmehr sowohl für die Einkommens- als auch für die Umsatzsteuer gleichermaßen.
  • Sonstige (nicht betriebliche) Einkünfte sind nicht in die Grenze einzubeziehen (z.B. Vermietung und Verpachtung).
  • Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände können die Kleinunternehmer-Pauschalierung unabhängig von der Umsatzhöhe nicht in Anspruch nehmen.
  • Liegen mehrere steuerliche Betriebe vor, darf die Summe der Umsätze der einzelnen Betriebe, die Umsatzgrenze nicht überschreiten.
  • Reisekosten, denen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, werden als Durchläufer behandelt. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches  und einer Anlagenkartei.

Gewinnermittlung:

Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 45% der Betriebseinnahmen, für Dienstleistungsbetriebe ist das Pauschale auf 20% der Betriebseinnahmen reduziert. Die Definition der Dienstleistungsbetriebe soll im Verordnungsweg erfolgen. Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz, aus den Betriebseinnahme und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben.

Zusätzlich zur Pauschale werden die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages gewinnmindernd berücksichtigt. Wurde der Grundfreibetrag schon bisher automatische durch das Finanzamt berücksichtigt, sollen künftig auch die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge eines Jahres direkt von der Sozialversicherung an das Finanzamt gemeldet werden, und damit automatisch in die Veranlagung einfließen. Die für die automatisierte Meldung der Sozialversicherungsbeiträge erforderliche Verordnung wurde noch nicht erlassen.

Bei Rückfragen zu diesen Neuerungen bei Kleinunternehmern stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr HHP Team