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Am 14. Juli 2023 trat das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) in Kraft, welches nach dem Enden der Ausnahmeregelung durch § 1 COVID-19-GesG weiterhin Gesellschafterversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer ermöglicht. Dies ermöglicht, dass künftig virtuelle und/oder hybride General- bzw. Hauptversammlungen auch ohne Zustimmung aller Gesellschafter stattfinden können – Voraussetzung ist, dass diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Die zwei Gesetze unterscheiden sich dadurch, dass im VirtGesG die General- bzw. Hauptversammlungen von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Sparkassen erfasst sind, hingegen sollen Personengesellschaften sowie Privatstiftungen den Vorteil der virtuellen Versammlungen nicht mehr nutzen können. Weiters können auch Versammlungen von Organmittgliedern (zB. Aufsichtsrat) nicht mehr virtuell durchgeführt werden.

Ein weiterer Unterschied ist, dass es seit dem Inkrafttreten des VirtGesG zwingend notwendig ist, eine entsprechende Grundlage im jeweiligen Gesellschaftsvertrag zu schaffen. Weiters ist festzulegen, ob die GV stets virtuell durchzuführen ist oder das einberufene Organ über die Art der Durchführung der GV entscheidet.

Die verschiedenen Versammlungstypen:

Präsenzversammlung: Diese gilt wie bisher und vor allem auch wenn der Gesellschaftsvertrag gar keine Regelungen enthält.

Einfache Virtuelle Versammlung: Eine bereits etablierte Variante, bei der die Teilnehmer mittels akustischer und optischer Zweiwegverbindung in Echtzeit kommunizieren, wodurch sich alle Teilnehmer jederzeit zu Wort melden können.

Moderierte Virtuelle Versammlung: Bei dieser Variante wird die Versammlung primär übertragen, jedoch muss den Teilnehmern ermöglicht werden, sich jederzeit schriftlich zu Wort zu melden. Wird dem Teilnehmer das Wort erteilt, muss auch eine Redemöglichkeit per Video zur Verfügung gestellt werden.

Hybride Versammlung: In diesem Fall können die Teilnehmer zwischen physischer und virtueller Präsenz wählen, hier können wiederum die Bestimmungen über die einfache bzw. moderierte virtuelle Versammlung angewendet werden. Zu beachten ist, dass alle Teilnehmer ungeachtet ihrer Variante gleichbehandelt werden.

Außer der besonderen Regelung bezüglich der Durchführung virtueller bzw. hybrider Versammlung, welches das VirtGesG bestimmt, gelten dieselben Regelungen bezüglich der Einberufung und Durchführung physischer Versammlungen.

Besonderheiten bei börsennotierten AG

Im Grunde stehen auch börsennotierten AG’s die Varianten einer virtuellen bzw. hybriden Versammlung zur Verfügung, jedoch sind einige Sonderregelungen zu beachten.

Sie müssen vor der Abhaltung der eigentlichen Versammlung Aktionären eine elektronische Möglichkeit für Fragen und Anträge bereitstellen. Weiteres kann vorgesehen werden, dass schon eine Vorabstimmenabgabe ermöglicht wird.

Nach einer virtuell durchgeführten Versammlung können Minderheitsaktionäre verlangen, dass die nächste Versammlung physisch bzw. hybrid zu erfolgen hat.

Es müssen den Aktionären zudem auch noch mindestens zwei Stimmrechtsvertreter zur Verfügung gestellt werden, über welche das Stimmrecht ausgeübt werden kann, aber nicht muss.

Die Art der Durchführung der Versammlung kann in der Satzung höchstens auf fünf Jahre befristet bestimmt werden.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team