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Alle Jahre wieder stellt sich für Unternehmer:innen die Frage, wie man Geschenke und Betriebsfeiern für Mitarbeiter steuerlich absetzen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, wer der Geschenkempfänger ist, da für Mitarbeiter und Kunden unterschiedliche Regeln gelten.

Geschenke

Geschenke (z. B. Weihnachtsgeschenke) gelten bis zu einem Freibetrag von 186,00 € pro Arbeitnehmer und Jahr als Sachzuwendungen, die abgabenfrei sind. Abgabenfrei bedeutet, dass die Lohnsteuer, Sozialversicherung und die sonstigen Lohnnebenkosten nicht anfallen. Die Kosten für alle Geschenke innerhalb eines Kalenderjahres müssen zusammengerechnet werden. Jeder darüberhinausgehende Betrag ist abgabenpflichtig. Sprich wenn der Arbeitgeber 220,00 € für Sachzuwendungen ausgibt, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen 186,00 € und 220,00 € abgabenpflichtig.

Grundsätzlich darf es sich dabei nur um Geschenke handeln, die nicht in Bargeld eingelöst werden können. Bargeldzuwendungen werden immer als abgabenpflichtiges Entgelt angesehen. Sachzuwendungen sind zum Beispiel:

  • Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können,
  • Goldmünzen und Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, oder
  • Vignetten, die nicht in Bargeld abgelöst werden können

Es ist auch zu beachten, dass die Zuwendung nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Arbeitnehmers haben darf (z. B. anlässlich eines Geburtstags, wegen guter Arbeitsleistung, einer Hochzeit usw.). Die Zuwendung muss eine allgemeine Leistung an alle Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug usw.) sein.

Achtung: Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner werden anders behandelt. Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne an uns wenden.

Betriebsveranstaltungen

Als Betriebsveranstaltungen gelten alle Firmenveranstaltungen eines Jahres, wie beispielsweise

  • Weihnachtsfeiern,
  • Betriebsausflüge und
  • kulturelle Veranstaltungen

Die Ausgaben für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu einem Höchstbetrag von 365,00 € pro Jahr und Arbeitnehmer abgabenfrei. Der Freibetrag bleibt bis zu diesem Betrag auch abgabenfrei, wenn pro Arbeitnehmer mehr als 365,00 € für eine Betriebsveranstaltung ausgegeben werden.

Die Bevorzugung einzelner Mitarbeiter, wie z. B. eine Feier zum 40. Geburtstag, gilt nicht als Betriebsveranstaltung.

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Beitrag weiterhelfen konnte. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

In diesem Sinne wünscht Ihnen das ganze HHP Team eine schöne Vorweihnachtszeit!