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Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) stellt die Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie in nationales Recht dar. Nach Beschluss im Nationalrat betrifft diese Richtlinie ab Dezember 2023 auch Unternehmen mit über 50 MitarbeiterInnen.

Durch das vertrauliche Meldesystem wird die Informationsweitergabe für HinweisgeberInnen ermöglicht, ohne dabei mit potenziellen Nachteilen konfrontiert zu sein. Darunter zu verstehen sind Personen, die in ihrem momentanen oder ehemaligen beruflichen Rahmen auf Informationen bezüglich fragwürdiger Praktiken (Korruption, Umweltgefährdung, ..) oder potenzieller Verstöße gegen interne Unternehmensrichtlinien hinweisen oder diese veröffentlichen. Dabei steht der Schutz dieser Personen (HinweisgeberInnen) im Vordergrund. HinweisgeberInnen könne sowohl MitarbeiterInnen, ehemalige MitarbeiterInnen oder auch Familienangehörige und Bekannte sein.

Unternehmen müssen dafür sorgen, dass klare und verständliche Informationen bezüglich der Möglichkeit des Hinweisgebersystems an sich sowie über das Verfahren an externe und interne Meldestellen für alle MitarbeiterInnen zur Verfügung stehen. (z.B. über Intranet, E-Mail-Newsletter, Infos auf der Unternehmenswebseite, in einem Aushang).

Die Form des Systems ist dem Unternehmen überlassen. Dabei kann sowohl ein schriftliches als auch mündliches Meldesystem eingerichtet werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Identität von HinweisgeberInnen jederzeit geschützt ist. Die Möglichkeit, anonyme Meldungen abzugeben, kann Teil des Hinweisgebersystems sein, ist aber nicht zwingend erforderlich.

Nach Entgegennahme eines Hinweises ist die hinweisgebende Person binnen drei Monaten über mögliche eingeleitete Folgemaßnahmen zu informieren. HinweisgeberInnen sind rechtlich vor Vergeltungsmaßnahmen wie Versagung einer Beförderung oder Kündigung geschützt. Das HSchG sieht lediglich bei Behinderung der Hinweisgebenden, unter Drucksetzung sowie wissentlich falscher Abgabe von Hinweisen Verwaltungsstrafen von bis zu 20.000 Euro vor. (im Wiederholungsfall von bis zu 40.000 Euro). Für Unternehmen, die kein Hinweisgebersystem haben oder dieses nicht rechtzeitig einrichten sieht das Gesetz keine Verwaltungsstrafen vor.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team