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In Österreich wird eine Beschäftigung als geringfügig betrachtet, wenn das monatliche Einkommen bei regelmäßiger Arbeit die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Ab dem Jahr 2024 wird diese Grenze auf 518,44 Euro pro Monat angehoben. Diese Regelung betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens einen Monat lang in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung entspricht das Bruttogehalt dem Nettogehalt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.

Obwohl geringfügig Beschäftigte von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit sind, haben sie Anspruch auf verschiedene arbeitsrechtliche Leistungen und Regelungen. Dazu gehören Pflegefreistellungen, Urlaubsansprüche und Abfertigungen. Abhängig vom jeweiligen Kollektivvertrag gelten auch Regelungen für Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, welche jedoch nicht in die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze einfließen.

Besonders beachten sollten Selbstständige, dass sie, wenn sie die jährliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, verpflichtet sind, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Höhe dieser Beiträge hängt von ihrem Einkommen ab und wird entsprechend berechnet.

Des Weiteren dient die Geringfügigkeitsgrenze als Maßstab für den Zuverdienst bei der Frühpension.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team