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In der Vergangenheit hat die Abgabenbehörde bei Steuerfreiheit der Gefahrenzulage, die aufgrund von Kollektivverträgen gewährt werden muss, keinen so strengen Maßstab an die diesbezüglichen Aufzeichnungen angelegt. Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) ist es nun anders. Diese sind nun insofern streng erforderlich, dass bei Dienstnehmern, die eine steuerfreie Gefahrenzulage erhalten, genauestens nachgewiesen werden muss, dass in den geleisteten Stunden überwiegend und damit zu mehr als der Hälfte der betreffenden gesamten Arbeitszeit außergewöhnlich gefährdende Tätigkeiten ausgeübt werden, die diese steuerfreie Zulage rechtfertigen.

Was ist nun künftig zu beachten und zu tun?

Es gibt zwei Möglichkeiten dort, wo kollektivvertraglich geregelt pauschale steuerfreie Gefahrenzulagen zur Abrechnung gebracht werden:

  1. Die genaueste Führung von diesbezüglichen Arbeitszeitaufzeichnungen mit entsprechender detaillierter Tätigkeitsbeschreibungen der drohenden außergewöhnlichen Gefahr gegenüber der allgemein gestehenden, die berufstypisch ist, oder
  2. wenn man sich diesen administrativen Aufwand ersparen möchte, die Gefahrenzulagen künftig steuerpflichtig zu rechnen.

 

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Ihr HHP Team