Liebe Klientinnen und Klienten, liebe Freunde!



Es gibt wieder einige Neuigkeiten, über die wir Sie heute informieren möchten:

  1. Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert, welches einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schafften soll und damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von Betriebsstätten, die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich leistet. Detail, insbesondere die Richtlinien und die FAQs, entnehmen Sie bitte folgender Homepage www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie

  2. Seit 19. August steht der Antrag zur Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten (Phase 1) durch die COFAG für die 2. Tranche in FinanzOnline zur Verfügung.

    • Die erste Tranche umfasste höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und konnte bereits seit 20. Mai 2020 beantragt werden.
    • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann seit 19. August 2020, beantragt werden.
    • Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.



    Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit dieser Tranche (seit 19. August 2020) beantragt werden. In den Auszahlungsersuchen für die zweite und dritte Tranche muss die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von EUR 12.000 nicht übersteigt.


  3. Zusätzlich zur Phase 1 kann ab 16. September 2020 (bis 31. August 2021) ein neuer weiterer Fixkostenzuschuss (Phase 2) beantragt werden. Die wichtigsten Änderungen gegenüber Phase 1:

    • Der Fixkostenzuschuss berechnet sich linear (bei 35% Umsatzausfall Erstattung von 35% der Fixkosten) anstatt in Stufen wie beim Fixkostenzuschuss Phase 1 (bei 40% Ausfall 25% Ersatz).
    • Der Zuschuss wird schon ab 30% statt 40% Umsatzausfall gewährt und kann bis zu 100% betragen.
    • Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen: Die erste Tranche kann ab 16. September beantragt werden und umfasst 50% des voraussichtlich auszubezahlenden Betrags. Die zweite Tranche wird ab 16. Dezember beantragbar.
    • Der Betrachtungszeitraum ist von 16. Juni 2020 bis 15. März 2021 festgelegt, wobei für sechs zusammenhängende Monate ein Antrag gestellt werden kann. Die quartalsweise Berechnungsmöglichkeit bleibt bestehen.
    • Durch die neue Richtlinie zu Phase 2 ist jetzt auch klargestellt: Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) können bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nun auch geltend gemacht werden.
    • Die Definition der Fixkosten wird um laufende Abschreibungen, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen ergänzt. Leasingraten werden zur Gänze übernommen.

    Informationen und Details zum Fixkostenzuschuss finden Sie weiterhin unter www.fixkostenzuschuss.at

  4. Kurzarbeit: Verlängerung Phase 2 bis Ende September 2020/Phase 3 ab 1. Oktober

    Die WKO hat mittlerweile Sozialpartnervereinbarungen veröffentlicht, wodurch Kurzarbeitsperioden, in denen die drei Monate Erstgewährung und drei Monate Verlängerung ausgeschöpft wurden, bis zum 30.9.2020 ausgedehnt werden können. Somit ist eine Verlängerung der Kurzarbeit in Phase 2 für Unternehmen, deren Kurzarbeit bereits vor dem 30.9. enden würde, bis Ende September möglich. Mittlerweile haben sich die Sozialpartner mit der Bundesregierung auch auf eine Verlängerung der Kurzarbeit ab 1.10.2020 geeinigt. Ab 1.10 wird für maximal sechs Monate ein neues Kurzarbeitsmodell beantragt werden können.

    Nähere Informationen finden Sie unter www.wko.at

    Weiters möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass für Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Kurzarbeitsförderung stehen, eine verlängerte Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung gilt!



  5. Bei Fragen stehen wir Ihnen auch weiterhin sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.

    Unsere Öffnungszeiten ab September 2020 lauten:

    Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und
    Freitag von 8.00 bis 15.00 Uhr.

    Sofern Sie einen späteren Beratungstermin wünschen, kann dieser selbstverständlich individuell mit ihrem Betreuer vereinbart werden.

    Die Mitarbeiter und Partner von HHP